Rz. 56

Nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 entfällt die aufschiebende Wirkung aufgrund folgender vorrangiger bundesgesetzlicher Fälle

 

Rz. 57

Durch das Gesetz zur Neuausrichtung arbeitsmarktpolitischer Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) ist § 39 Nr. 1 SGB II mit Wirkung zum 1.1.2009 präzisiert und um Regelungen zur Eingliederung erweitert sowie § 39 Nr. 3 und 4 SGB II eingeführt worden. Die Neufassung des § 39 Nr. 1 SGB II stellt klar, dass die Fälle der Erstattung von zu Unrecht geleisteten Beträgen der Grundsicherung nicht der Ausnahme der Nr. 1 unterliegen, d. h. dass die Anfechtungsklage insoweit aufschiebende Wirkung hat (vgl. LSG NRW, Beschluss v. 12.3.2010, L 12 AS 45/10 B). In der Folge hat sich die früher streitige Frage, ob Widerspruch und Klage gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide über Leistungen der Grundsicherung für Arbeit aufschiebende Wirkung haben, erledigt (vgl. Vorauflage Rz. 11). Jedenfalls nach § 39 SGB II in der seit dem 1.1.2009 geltenden Fassung entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches und einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt über die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen nicht (mehr). Dies ergibt sich nunmehr aus dem ("klargestellten") Wortlaut des § 39 Nr. 1 SGB II (vgl. LSG Bayern, Beschluss v. 20.7.2009, L 7 AS 344/09 B ER) und der Begründung des Gesetzentwurfes (vgl. BT-Drs. 16/10810 S. 50 zu Nr. 14). Nunmehr gilt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Aufhebungsbescheide im weiteren Sinne, d. h. Bescheide über die Rücknahme (§ 45 SGB X), den Widerruf (§ 47 SGB X) und die Aufhebung von Dauerverwaltungsakten wegen wesentlicher Änderungen (§ 48 SGB X), keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. Krodel, Eilverfahren, B Rn. 117a), wobei es nach dem Wortlaut nicht darauf ankommt, ob die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nur für Zukunft oder mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wird. Demgegenüber verbleibt es bei der...

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