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Jansen, SGG § 75 Beiladung / 2.6 Verfahren

Dr. Hermann Frehse
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Rz. 34

Ein Antrag auf Beiladung hat lediglich den Charakter einer Anregung ohne weitere Bedeutung (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 3.11.2010, L 5 KR 87/10 B; Leitherer, SGG, § 75 Rn. 15). Etwas anderes gilt nur im Fall des § 75 Abs. 1 Satz 2. Auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland ist diese beizuladen.

 

Rz. 35

Die Beiladung und die Ablehnung eines Beiladungs"antrags" erfolgen durch Beschluss des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist. Eine konkludente Beiladung ist nicht möglich (BSG, Urteil v. 8.12.2010, B 6 KA 38/09 R, USK 2010-148). Die Beiladung ist grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens und somit auch in der Zeit nach der Verkündung des Urteils bis zu seiner Zustellung (BSG, Urteil v. 29.4.1997, 10/4 RK 3/96, SozR 3-5420 § 3 Nr. 2) oder dem Eintritt der Rechtskraft bzw der Einlegung eines Rechtsmittels möglich (BFH, Urteil v. 9.7.1992, IV R 55/90, BFH/NV 1993 S. 81; Leitherer, SGG, 75 Rn. 5b; Zeihe, SGG, § 75 Rn. 4b). Dies setzt voraus, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorlagen, die rechtzeitige Beiladung mithin pflichtwidrig unterlassen und nachgeholt wurde (BSG, Urteil v. 18.5.2011, B 3 KR 7/10 R, SuP 2011 S. 648). Ob und inwieweit dieser rechtliche Ansatz angesichts der erforderlichen Gewährung rechtlichen Gehörs zutreffend ist, erscheint als zweifelhaft (so auch BSG, a. a. O.). Hat allerdings die letzte Tatsacheninstanz vor Zustellung aber nach Erlass (Beschlussfassung) eines Urteils ohne mündliche Verhandlung einen Versicherungsträger beigeladen, der auch als leistungspflichtig in Betracht kommen kann, so wird damit der Anspruch auf rechtliches Gehör sowohl des Klägers wie auch des Beigeladenen verletzt (BSG, Urteil v. 27.6.1978, 4 RJ 87/77, SozR 1500 § 62 Nr. 6)

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