Rz. 14

Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 entscheidet "das Gericht" ohne mündliche Verhandlung. Da die ehrenamtlichen Richter nach § 12 Abs. 1 Satz 2 nicht mitwirken, entscheidet das Gericht durch den Vorsitzenden. Eines besonderen Beschlusses bedarf es dazu nicht. Kopp sieht dies zwar anders, hält es aber andererseits für ausreichend, wenn das Gericht im Rahmen des Gerichtsbescheids darlegt, dass und weshalb es durch Gerichtsbescheid entscheiden durfte (§ 84 Rn. 18). Eine solche Darlegung erfolgt aber schon im Rahmen der Anhörung. Eine nochmalige Darlegung der Voraussetzungen in dem Gerichtsbescheid empfiehlt sich unabhängig hiervon, damit in einem eventuellen Rechtsmittelverfahren die Entscheidung des SG besser nachvollzogen werden kann (vgl. LSG Baden-Württemberg, Breithaupt 1994 S. 254).

 

Rz. 15

Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Das bedeutet nicht, dass überhaupt keine Verhandlung stattgefunden haben darf, also der Gerichtsbescheid nicht nach mündlicher Verhandlung ergehen kann. Er darf nur nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen. Eine mündliche Verhandlung kann daher vertagt werden und anschließend durch Gerichtsbescheid entschieden werden (siehe hierzu LSG Hessen, Urteil v. 21.5.2010, L 7 AL 54/10, juris, und Pawlak, in: Hennig, § 105 Rn. 57 ff.). Durch Gerichtsbescheid kann auch nach Ende eines Erörterungstermins entschieden werden (Zeihe, § 105 Rn. 4, § 106 Rn. 29g).

Das Gericht kann seine Absicht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, jederzeit wieder ändern, sollte den Beteiligten dies dann aber mitteilen.

Nach § 105 Abs. 1 Satz 3 gelten die Vorschriften über Urteile entsprechend. Es gelten danach die Regelungen der §§ 123 ff., soweit sie sich auf Urteile (ohne mündliche Verhandlung) beziehen. Der Gerichtsbescheid kann daher z. B. auch in Form einer Zwischenentscheidung nach § 130 Abs. 2 ergehen oder auch als Anerkenntnis-Gerichtsbescheid nach § 202 i. V. m. § 307 Satz 1 ZPO (SG Berlin, Gerichtsbescheid v. 9.10.2014, S 9 R 4059/12).

 

Rz. 16

Gleichzeitig mit der Entscheidung über die Hauptsache ist in dem Gerichtsbescheid eine Entscheidung über die Kosten zu treffen, § 193 Abs. 1 Satz 1. Erforderlichenfalls ist auch die Entscheidung über eine Zulassung der Berufung zu treffen, § 144. Beabsichtigt das Gericht, die Berufung oder auch Sprungrevision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, sollte es sich aber dessen bewusst sein, dass damit nach der Rechtsprechung des BSG die Tatbestandsvoraussetzung des Abs. 1 Satz 1 "keine besondere Schwierigkeit rechtlicher oder tatsächlicher Art" nicht erfüllt sein kann und daher auch eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, gegeben ist (BSG, Urteil v. 16.3.2006, B 4 RA 59/04 R, SozR 4-1500 § 105 Nr. 1 = NZS 2007 S. 51; Beschluss v. 8.11.2005, B 1 KR 76/05 B, SozR 4-1500 § 158 Nr. 2).

 

Rz. 17

Der Gerichtsbescheid ist nach § 133 Satz 1 zuzustellen (siehe hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 4.8.2010, L 2 SO 18/10, juris). Es wird auch vertreten, dass er vollständig unterschrieben werden muss, eine Paraphe also nicht ausreicht (so Hintz/Lowe, § 105 Rn. 12).

Wird nach Entscheidung durch Gerichtsbescheid noch weiter vorgetragen, ist der Vortrag bis zur Zustellung des Bescheids bzw. bis zur Bekanntgabe des Tenors der Entscheidung an einen Beteiligten noch zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil v. 14.12.1978, 2 RU 23/77, SozR 1500 § 124 Nr. 5).

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