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Jansen, SGG § 105 Gerichtsbescheid / 2.3 Verfahren

Sabine Eschner
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Rz. 14

Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 entscheidet "das Gericht" ohne mündliche Verhandlung. Da die ehrenamtlichen Richter nach § 12 Abs. 1 Satz 2 nicht mitwirken, entscheidet das Gericht durch den Vorsitzenden. Eines besonderen Beschlusses bedarf es dazu nicht. Kopp sieht dies zwar anders, hält es aber andererseits für ausreichend, wenn das Gericht im Rahmen des Gerichtsbescheids darlegt, dass und weshalb es durch Gerichtsbescheid entscheiden durfte (§ 84 Rn. 18). Eine solche Darlegung erfolgt aber schon im Rahmen der Anhörung. Eine nochmalige Darlegung der Voraussetzungen in dem Gerichtsbescheid empfiehlt sich unabhängig hiervon, damit in einem eventuellen Rechtsmittelverfahren die Entscheidung des SG besser nachvollzogen werden kann (vgl. LSG Baden-Württemberg, Breithaupt 1994 S. 254).

 

Rz. 15

Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Das bedeutet nicht, dass überhaupt keine Verhandlung stattgefunden haben darf, also der Gerichtsbescheid nicht nach mündlicher Verhandlung ergehen kann. Er darf nur nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen. Eine mündliche Verhandlung kann daher vertagt werden und anschließend durch Gerichtsbescheid entschieden werden (siehe hierzu LSG Hessen, Urteil v. 21.5.2010, L 7 AL 54/10, juris, und Pawlak, in: Hennig, § 105 Rn. 57 ff.). Durch Gerichtsbescheid kann auch nach Ende eines Erörterungstermins entschieden werden (Zeihe, § 105 Rn. 4, § 106 Rn. 29g).

Das Gericht kann seine Absicht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, jederzeit wieder ändern, sollte den Beteiligten dies dann aber mitteilen.

Nach § 105 Abs. 1 Satz 3 gelten die Vorschriften über Urteile entsprechend. Es gelten danach die Regelungen der §§ 123 ff., soweit sie sich auf Urteile (ohne mündliche Verhandlung) beziehen. Der Gerichtsbescheid kann daher z. B. auch in Form einer ...

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