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GR v. 23.03.2017: BNGs: Grundsätze zumAufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung

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[Vorwort]

Nach § 28f Abs. 3 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung zu übermitteln. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV in gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich den Aufbau, den Inhalt und die Indentifizierung der einzelnen Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung zu bestimmen. Die Beitragsnachweis-Datensätze sind nach § 26 i.V.m. § 18 DEÜV durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu übermitteln. Dabei sind die "Gemeinsamen Grundsätze für die Untersuchung von Entgeltabrechnungsprogrammen und Ausfüllhilfen (Systemuntersuchung) und die Datenweiterleitung innerhalb der Sozialversicherung nach § 22 DEÜV" [GR v. 28.06.2017-IV (DEÜV-SystemGS)] in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Die Daten sind nach § 26 i.V.m. § 17 DEÜV nach den Grundlagen des eXTra-Standards zu übertragen.

Entsprechend § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV haben der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit die vorliegenden Gemeinsamen Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV in der vom 1.1.2018 an geltenden Fassung aufgestellt.

Für eine bessere Dokumentation bzw. Abgrenzung der seit einem Insolvenzereignis entstandenen Beitragsansprüche sollen die beitragsrechtlichen Auswirkungen eines Insolvenzereignisses künftig im Beitragsnachweisverfahren dargestellt werden. Diese Gemeinsamen Grundsätze berücksichtigen deshalb nunmehr, dass insolvente Arbeitgeber o...

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SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 28f Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitragsabrechnung und der Beitragszahlung
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  (1) 1Der Arbeitgeber hat für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung (§ 28p) folgenden Kalenderjahres geordnet ...

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