Näheres zur Zahlung, Fälligkeit und Erstattung der Beiträge hat der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit in der "Anordnung zum Antrags- und Beitragsverfahren bei freiwilliger Weiterversicherung" bestimmt. Danach ist die Weiterversicherung bei der Agentur für Arbeit zu beantragen, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Bei Wohnsitz im Ausland ist der Antrag bei der für den letzten Inlandswohnsitz zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. Der Antragsteller hat alle Tatsachen, die für die Feststellung der Voraussetzungen für die freiwillige Weiterversicherung erforderlich sind, anzugeben. Unvollständige oder fehlende Angaben gehen zu seinen Lasten.

Der Beitragsanspruch der Agentur für Arbeit entsteht mit Beginn der freiwilligen Weiterversicherung.[1] Die Beiträge werden je Kalendermonat und nach Kalendertagen berechnet. Ein voller Kalendermonat ist mit 30 Tagen anzusetzen. Die Beiträge sind monatlich oder für das jeweilige Kalenderjahr in Euro zu zahlen. Sie werden erstmals am 1. des zweiten Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Versicherungspflicht durch Bescheid festgestellt worden ist. Die laufenden Beiträge werden spätestens am Ersten des Monats fällig, für den die Versicherungspflicht besteht.

Die Bundesagentur für Arbeit bescheinigt dem Versicherten jeweils zum Ablauf des Kalenderjahres oder bei Beendigung der freiwilligen Versicherung die gezahlten Beiträge und Versicherungszeiten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge