Die Höhe der Blindenhilfe ist pauschaliert und gesetzlich bestimmt. Der Gesetzestext nennt die bis zum 30.6.2004 geltenden Beträge für minderjährige und volljährige Leistungsberechtigte und regelt, dass diese Beträge jeweils entsprechend der Veränderung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung[1] anzupassen sind. Die Beträge der Blindenhilfe erhöhen sich damit parallel zur Rentenanpassung regelmäßig jeweils zum 1.7. eines Jahres.

Die Höhe der Blindenhilfe beträgt seit 1.7.2023

 
vor Vollendung des 18. Lebensjahres 421,61 EUR (bis 30.6.2023: 403,89 EUR)
nach Vollendung des 18. Lebensjahres 847,77 EUR (bis 30.6.2023: 806,40 EUR)

Lebt ein blinder Mensch in einer stationären Einrichtung (z. B. Wohnheim, Internat, Schuleinrichtung) und werden diese Kosten ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlicher Leistungsträger übernommen, so verringert sich die Blindenhilfe um die getragenen Kosten, jedoch höchstens um 50 %.[2]

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