Kurzbeschreibung

Wurden Sozialversicherungsbeiträge zu Unrecht entrichtet, kann deren Erstattung oder Verrechnung betragt werden. Der Antrag ist von demjenigen, der die Beiträge getragen hat (meist der Arbeitgeber), bei der Einzugsstelle oder dem betreffenden Sozialversicherungsträger zu stellen.

Wichtige Hinweise

Der Antrag auf Beitragserstattung ist bei der Einzugsstelle zu stellen, an die die Beiträge gezahlt worden sind. Der Mustervordruck des Antrags ist die Anlage des TOP 8 des BE v. 18.11.2015.

Hinweis

Auch wenn ein Arbeitgeber eine Beitragserstattung oder Beitragsgutschrift erwartet, müssen offenstehende Beiträge fristgerecht gezahlt werden. Der Arbeitgeber darf fällige Beiträge nicht einbehalten.

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