Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen auf die Bildung von Arbeitsgemeinschaften hinwirken. Dabei lässt der Gesetzgeber offen, wie die Arbeitsgemeinschaften konkret ausgestaltet werden. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben dadurch einen weiten Gestaltungsspielraum und können die Arbeitsgemeinschaften im Hinblick auf die tatsächlichen Bedürfnisse und Besonderheiten vor Ort schaffen und organisieren. In der Praxis haben sich je nach kommunaler Bedarfslage zentrale Arbeitsgemeinschaften oder Arbeitsgemeinschaften zu bestimmten Arbeitsfeldern, Zielgruppen, Problemen oder Themen entwickelt. Die Arbeitsgemeinschaften können sich aus allen freien Trägern zusammensetzen oder nur aus bestimmten Stellvertretern.

Sie können sich eine eigene Geschäftsordnung geben. In der Regel nimmt der öffentliche Träger die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft wahr und übernimmt die Sitzungsvorbereitung und Einladung einschließlich Tagesordnung und Protokoll.

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