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Arbeitsgemeinschaft (§ 78 SGB VIII) / 1 Einrichtung und Organisation

Britta Berg
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Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen auf die Bildung von Arbeitsgemeinschaften hinwirken. Dabei lässt der Gesetzgeber offen, wie die Arbeitsgemeinschaften konkret ausgestaltet werden. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben dadurch einen weiten Gestaltungsspielraum und können die Arbeitsgemeinschaften im Hinblick auf die tatsächlichen Bedürfnisse und Besonderheiten vor Ort schaffen und organisieren. In der Praxis haben sich je nach kommunaler Bedarfslage zentrale Arbeitsgemeinschaften oder Arbeitsgemeinschaften zu bestimmten Arbeitsfeldern, Zielgruppen, Problemen oder Themen entwickelt. Die Arbeitsgemeinschaften können sich aus allen freien Trägern zusammensetzen oder nur aus bestimmten Stellvertretern.

Sie können sich eine eigene Geschäftsordnung geben. In der Regel nimmt der öffentliche Träger die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft wahr und übernimmt die Sitzungsvorbereitung und Einladung einschließlich Tagesordnung und Protokoll.

Der Auftrag der Arbeitsgemeinschaften wird in § 78 Satz 2 SGB VIII in der am 10.6.2021 geltenden Fassung durch Art. 1 des Gesetzes vom 3.6.2021[1] vor allem im Hinblick auf ihre Funktion als Gremium der fachlichen Vorklärung zur Vorbereitung von Beratungs- und Entscheidungsprozessen im Jugendhilfeausschuss um Aspekte ergänzt. Die Intention der Entwicklung ganzheitlicher Modelle i. S. d. Lebenswelt- und Sozialraumorientierung sollte unterstrichen und gestärkt werden durch die neu eingefügten Regelungen, die für die Jugendhilfeplanung auch die Zielsetzung des bedarfsgerechten aufeinander abgestimmten Zusammenwirkens der unterschiedlichen Leistungsangebote im Lebens- und Wohnbereich der jungen Menschen und ihrer Familien vorsieht.

Dabei sollen selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a SGB VIII beteiligt werden als Vertretu...

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