Begriff

Die meisten Leistungen innerhalb der Sozialversicherung werden nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag gewährt. Anträge auf Sozialleistungen sollen beim zuständigen Leistungsträger gestellt werden.

Der Antrag im Sinne des Sozialversicherungsrechts ist vom Rechtscharakter her eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung mit dem Ziel, eine Leistung zu erhalten. Er ist in der Regel nicht formgebunden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Regelungen zur Antragstellung beim zuständigen Sozialleistungsträger enthält § 16 SGB I. § 19 SGB IV regelt den Grundsatz, dass in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der sozialen Pflegeversicherung Leistungen auf Antrag erbracht werden. Dies gilt, soweit sich aus den Einzelvorschriften dieser Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt. Dort ist auch vermerkt, dass die Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich von Amts wegen erbracht werden. Im Verwaltungsverfahren erhält der Antrag beim Beginn des Verfahrens durch § 18 SGB X eine wesentliche Bedeutung.

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