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ZErb 08/2008, Das RDG und seine Auswirkungen auf die erb ... / V. Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen

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Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen sind unter den Voraussetzungen des § 6 RDG im Wesentlichen zulässig. "Unentgeltlich" ist nicht jede kostenlose Einzelleistung, sondern nach § 6 Abs. 1 RDG nur eine solche, die in keinem Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht. Eine Bank kann daher auch unter Geltung des RDG keine "kostenlose" Erbrechtsberatung für seine Kunden anbieten, da zumindest ein Zusammenhang mit der entgeltpflichtigen Kontoführung vorliegt.[39] Ob die Gegenleistung an den Dienstleistenden selbst oder auf dessen Veranlassung an einen Dritten und ob sie von dem Rechtsuchenden selbst oder von einer anderen Person erbracht werden soll, ist demgegenüber ohne Belang.[40]

Stets zulässig ist die unentgeltliche Beratung gegenüber Familienangehörigen, Nachbarn und innerhalb ähnlich enger persönlicher Beziehungen. Hiermit ist der Bekanntenkreis gemeint. Dies sind nicht nur die persönlichen Freunde, sondern schließt auch Arbeitskollegen, Vereins- und Freizeitbekanntschaften mit ein. Der Maßstab ist also nicht streng, eine Beziehung auf persönlicher Ebene wird jedoch vorausgesetzt.

Auch außerhalb des persönlichen Nähebereichs ist eine unentgeltliche Rechtsdienstleistung gem. § 6 Abs. 2 RDG erlaubt, es besteht jedoch eine Pflicht zur Beteiligung einer juristisch qualifizierten Person. Hierbei muss es sich regelmäßig um einen "Volljuristen" handeln. Dieser braucht die Rechtsdienstleistung nicht persönlich zu erbringen. Vielmehr genügt es, dass die Rechtsdienstleistung unter seiner Anleitung erbracht wird, was insbesondere in allen größeren karitativ tätigen Einrichtungen eine Rolle spielen dürfte. Die juristische Anleitung erfordert keine ständige Präsenz des Volljuristen in der beratenden Einrichtung. Ausreichend sind eine Grundanleitung oder Einweisung und die ...

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