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SGB XI - Soziale Pflegeversicherung / § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen

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§ 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen

(1)[1] 1Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. 2Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. 3Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat

1.

316 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,

2.

545 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,

3.

728 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,

4.

901 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.

Bis 31.12.2016:

(1) 1Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. 2Der Anspruch setzt voraus, daß der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. 3Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat:

1.

für Pflegebedürftige der Pflegestufe I

a)

215 Euro ab 1. Juli 2008,

b)

225 Euro ab 1. Januar 2010,

c)

235 Euro ab 1. Januar 2012,

d)

[2]244 Euro ab 1. Januar 2015,

2.

für Pflegebedürftige der Pflegestufe II

a)

420 Euro ab 1. Juli 2008,

b)

430 Euro ab 1. Januar 2010,

c)

440 Euro ab 1. Januar 2012,

d)

[3]458 Euro ab 1. Januar 2015,

3.

für Pflegebedürftige der Pflegestufe III

a)

675 Euro ab 1. Juli 2008,

b)

685 Euro ab 1. Januar 2010,

c)

700 Euro ab 1. Januar 2012,

d)

[4]728 Euro ab 1. Januar 2015.

(2) 1Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. 2Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege na...

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