Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 08.11.2000; Aktenzeichen 9 C 362/00)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 8. November 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg wird auf ihre. Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig (§§ 511, 511a, 516, 518, 519 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Der Beklagte ist nicht zur Räumung und Herausgabe seiner Wohnung verpflichtet, denn die Kündigung vom 16. März 2000 hat das Mietverhältnis der Parteien nicht beendet.

Die fristlose Kündigung hat der Beklagte durch die Zahlung vom 20. März 2000 gemäß § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB (a.F.) geheilt. Die hilfsweise ausgesprochene fristgemäße Kündigung ist unwirksam, denn der Beklagte hat sie mit Schreiben vom 20. März 2000 wirksam nach § 174 BGB zurückgewiesen.

Mit dem Kündigungsschreiben haben die Kläger eine Vollmachtsurkunde, die eine Bevollmächtigung des Klägervertreters zum Ausspruch der fristgemäßen, Kündigung erkennen ließ, nicht, vorgelegt, denn die beigefügte Vollmachtsurkunde war nach ihrem Betreff ausdrücklich zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung ausgestellt. Dem steht nicht entgegen, daß nach Nr. 5 der Urkunde die Vollmacht auch zur Aufhebung von Vertragsverhältnissen und zur Abgabe von Kündigungen erteilt wird, denn diese Aufzählung der möglichen Erklärungen bezieht sich jeweils nur auf das unter „wegen” näher beschriebene Tätigkeitsfeld. Schränken die Kläger dieses so weit ein, daß sie es, nicht nur mit „Kündigung”, sondern mit „fristlose Kündigung” bezeichnen, ist nicht, erkennbar, daß zu dessen Umsetzung, auch der Ausspruch einer fristgemäßen Kündigung gewollt gewesen sein könnte. Gerade der Umstand, daß der Ausspruch von Kündigungen bereits unter Nr. 5 des Vollmachtsformulars als von der Vollmacht umfaßt aufgezählt wird, spricht dafür, daß die Aufnahme in die mit „wegen” eingeleitete Bezeichnung der Angelegenheit einen zusätzlichen Zweck hatte.

Der Annahme, daß die Bevollmächtigung zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung in jedem Falle auch die zu einer fristgemäßen Kündigung umfasse, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Denn diese Betrachtung setzte die Kündigungstatbestände in ein „erst-recht-Verhältnis”, das nach den Rechtsentscheiden des OLG Stuttgart vom 28. August 1991 und des OLG Karlsruhe vom 19. August 1992 nicht bestehen soll. Zudem kann es gerade aus der Sicht des Vermieters vielfältige Gründe wie z.B. eine unsichere Entwicklung des Wohnungsmarktes – geben, einen Mieter zwar sofort zum Auszug veranlassen zu wollen, nicht jedoch hilfsweise auch nach Ablauf der Kündigungsfrist von bis zu einem Jahr.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Siegfried, Richterin am Landgericht Dr. Katz ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben 25. Okt. 2001 Siegfried, Muratori

 

Fundstellen

Haufe-Index 1128098

NZM 2002, 821

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