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Landesreisekostengesetz Mecklenburg-Vorpommern / § 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung, Verordnungsermächtigung [Bis 30.06.2021: Anspruch auf Reisekostenvergütung]

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(1)[2] 1Die Berechtigten haben Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Aufwendungen. 2Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz. 3Auf den Anspruch kann ganz oder teilweise verzichtet werden. 4Der Verzicht ist schriftlich oder elektronisch zu erklären. 5Mit der Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise wird zugleich über ihre Notwendigkeit und wirtschaftliche Durchführung entschieden.

Vom 01.01.2009 bis 30.06.2021:

(1) 1Der Berechtigte hat Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlaßten Mehraufwendungen. 2Auf den Anspruch kann ganz oder teilweise verzichtet werden. 3Wird der Verzicht vor Genehmigung einer Dienstreise, einer Reise aus besonderem Anlass oder eines Dienstganges erklärt, bedarf er der schriftlichen oder elektronischen Form. 4Mit der Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise wird zugleich über ihre Notwendigkeit und wirtschaftliche Durchführung entschieden.

Bis 31.12.2008:

(1) 1Der Berechtigte hat Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlaßten Mehraufwendungen. 2Auf den Anspruch kann ganz oder teilweise verzichtet werden. 3Wird der Verzicht vor Genehmigung einer Dienstreise, einer Reise aus besonderem Anlass oder eines Dienstganges erklärt, bedarf er der Schriftform.[3] 4Mit der Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise wird zugleich über ihre Notwendigkeit und wirtschaftliche Durchführung entschieden.

 

(2)[4] 1Reisekostenvergütung wird nur insoweit gezahlt, als die Aufwendungen der Berechtigten und die Dauer der Dienstreise zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendig waren. 2Ausgangs- und Endpunkt einer Dienstreise sind von den Berechtigten unter Beachtung des allgemeinen Gebotes zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich selbst zu bes...

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