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LAG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 09.05.2001 - 3 TaBV 4/00 (veröffentlicht am 09.05.2001)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltungsbereich einer Betriebsvereinbarung Antragsbefugnis des Betriebsrats

Leitsatz (amtlich)

Der Betriebsrat des Hauptbetriebes kann eine Betriebsvereinbarung nicht mit Wirkung für die Arbeitnehmer eines neu errichteten, betriebsratsfähigen Betriebsteils (§ 4 S. 1 BetrVG), für den noch kein eigener Betriebsrat gebildet ist, abschließen.

Der später für den Betriebsteil gewählte Betriebsrat kann nicht die Feststellung verlangen, die Betriebsvereinbarung sei für die dortigen Arbeitnehmer kraft betrieblicher Übung anzuwenden.

Normenkette

BetrVG § 4; BGB § 242

Verfahrensgang

ArbG Magdeburg (Entscheidung vom 01.02.2000; Aktenzeichen 1 BV 31/99)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 19.02.2002; Aktenzeichen 1 ABR 26/01)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 01. 02. 2000 – 1 BV 31/99 – abgeändert.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegnerin (Arbeitgeberin) die Betriebsvereinbarung vom 07. Mai 1992 über eine Versorgungsordnung für die betriebliche Altersversorgung, die sie mit dem Betriebsrat des Hauptbetriebes in Kassel abgeschlossen hat, auch für ihre in der Geschäftsstelle in Magdeburg beschäftigten Arbeitnehmer anzuwenden hat.

Die Arbeitgeberin ist eine Wohnungsbaugesellschaft mit Sitz in Kassel, deren hauptsächliche Tätigkeit in der Verwaltung von Mietwohnungen besteht. Im Hauptbetrieb in Kassel war und ist ein Betriebsrat gewählt.

Mit Wirkung vom 01. 10. 1991 übernahm die Arbeitgeberin aufgrund eines Treuhandverwaltungsvertrages mit der Deutschen Reichsbahn die wohnungswirtschaftliche Verwaltung bestimmter Grundstücke der früheren Deutschen Reichsbahn. Zu diesem Zweck mietete die Arbeitgeberin in Magdeburg Verwaltungsräum...

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