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Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

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§§ 1 - 2 I. Teil Allgemeine Vorschriften

§ 1 Kommunalabgaben

 

(1) 1Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen. 2Dies gilt mit Ausnahme der Erhebung von Steuern ebenfalls für Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 114a der Gemeindeordnung und für gemeinsame Kommunalunternehmen gemäß § 27 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit.

 

(2) Gesetz im Sinne des Kommunalabgabengesetzes ist jede Rechtsnorm.

 

(3) Die Bestimmungen der §§ 12 bis 22a gelten auch für Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden auf Grund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine Bestimmung treffen.

§ 2 Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben

 

(1) 1Abgaben dürfen nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. 2Die Satzung muß den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben.

 

(2) Eine Satzung, mit der eine im Land nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des für Kommunales zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums.

§§ 3 - 11 II. Teil Die einzelnen Abgaben

§ 3 Steuern

 

(1) 1Die Gemeinden können Steuern erheben. 2Eine Jagdsteuer darf ab 1. Januar 2013 nicht erhoben werden. 3Die Erhebung einer Steuer auf die Erlangung der Erlaubnis, Gestattung oder Befugnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist unzulässig.

 

(2) 1Die Gemeinden und Kreise sollen Steuern nur erheben, soweit die Deckung der Ausgaben durch andere Einnahmen, insbesondere durch Gebühren und Beiträge, nicht in Betracht kommt. 2Dies gilt nicht für die Erhebung der Vergnügungssteuer und der Hundesteuer.

 

(3) Wird eine Steuer erhoben, kann durch Satzung festgelegt werden, dass der Steuerpflic...

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