Soweit also überwiegend keine Pflicht dazu besteht, die so genannten "Bestandsimmobilien" nachträglich mit Wasserzählern auszustatten, kann es im Interesse der Eigentümergemeinschaft sein, die Wohnanlage entsprechend nachzurüsten. Werden nämlich die Kaltwasserkosten verbrauchsunabhängig nach der Größe des jeweiligen Sondereigentums oder aber nach den Miteigentumsanteilen umgelegt, werden die Vielverbraucher belohnt und die Sparer bestraft. Grundsätzlich jedenfalls haben die Wohnungseigentümer die Kompetenz, den geltenden Kostenverteilungsschlüssel bezüglich einzelner Kosten oder einzelner Arten von Kosten abzuändern. Erfolgt die Beschlussfassung über den Einbau von Kaltwasseruhren ist eine verbrauchsbezogene Kostenverteilung möglich und kann beschlossen werden.

Unabhängig davon also, ob die Kostenverteilung in der Gemeinschaftsordnung oder aber ggf. einer gesondert getroffenen Vereinbarung der Wohnungseigentümer bereits ausdrücklich geregelt ist, können die Wohnungseigentümer mit einfachem Mehrheitsbeschluss hiervon abweichen und eine verbrauchsabhängige Kostenverteilung regeln.

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