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Elternunterhalt / 8.1 Selbstbehalt

Tobias Böing
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Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beläuft sich beim Elternunterhalt derzeit auf 2.650 EUR. Das den Selbstbehalt übersteigende Einkommen ist zudem lediglich zu 30 % anzurechnen.[1]

Der angemessene Selbstbehalt, der Kindern zu belassen ist, die ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig sind, wird in der Düsseldorfer Tabelle 2026 neu geregelt. In den vergangenen Jahren war diesbezüglich lediglich auf das Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 10.12.2019 verwiesen worden. Aufgrund des Beschlusses des BGH[2] ergab sich jedoch Regelungsbedarf. Nun wird der angemessene Selbstbehalt für volljährige Kinder gegenüber ihren Eltern auf mindestens 2.650 EUR beziffert und für den mit dem Kind zusammenlebenden Ehegatten (also das Schwiegerkind) auf mindestens 2.120 EUR. Das darüber hinausgehende Einkommen bleibt zu 70 % anrechnungsfrei. Die ehemals in 2020 geltende Quote von 50 % wird demnach angehoben. Begründet wird dies mit dem steigenden Unterhaltsbedarf pflegebedürftiger Eltern infolge erhöhter Pflegekosten und der damit verbundenen Belastung der Angehörigen.

 
Praxis-Beispiel

Das unterhaltsrelevante Einkommen von S beträgt 6.000 EUR. Nach Abzug des Selbstbehaltes von 2.650 EUR verbleiben noch 3.350 EUR, von denen 70 % als weiterer Selbstbehalt abzuziehen sind. Die Leistungsfähigkeit von S beläuft sich also auf 1005 EUR.

Der Selbstbehalt von 2.650 EUR ist der höchste pauschale Selbstbehaltssatz, der im deutschen Unterhaltsrecht existiert. Zum Vergleich: Schuldet jemand Kindesunterhalt, hat er nur einen Selbstbehalt von 1.450 EUR bzw. sogar nur 1.200 EUR, wenn er nicht erwerbstätig ist.

 
Hinweis

Der Selbstbehalt ändert sich von Zeit zu Zeit. Meistens erfolgt eine Änderung, wenn eine neue Düsseldorfer Tabelle herauskommt, was in der Regel zu Beginn eines neuen Jahres der F...

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