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Darlehensaufnahme in der WEG / 3 Voraussetzungen einer Beschlussfassung

Alexander C. Blankenstein
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Einfacher Mehrheitsbeschluss

Da den Wohnungseigentümern grundsätzlich im Rahmen des § 19 Abs. 1 WEG eine Beschlusskompetenz zur Darlehensaufnahme zukommt, bedarf der Beschluss selbst keines bestimmten Quorums. Es genügt ein einfacher Mehrheitsbeschluss.

Finanzierte Maßnahme muss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen

Selbstverständlich muss zunächst die zu finanzierende Maßnahme selbst den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Es bedarf keinerlei Auseinandersetzung darüber, dass keinesfalls eine Kreditaufnahme ordnungsmäßig sein kann, wenn es schon die zu finanzierende Maßnahme selbst nicht ist.

Rückgriff auf Erhaltungsrücklage prüfen

Weiter ist zu prüfen, ob eine Finanzierung der geplanten Maßnahme nicht aus Mitteln der Erhaltungsrücklage finanziert werden kann. Dies ist dann zu verneinen, wenn es sich bei der Maßnahme nicht um eine solche der Erhaltung des Gemeinschaftseigentums handelt, sondern um eine bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG.

 
Hinweis

Rückgriff stets für jeden Einzelfall prüfen!

Trotz strenger Zweckbindung der Erhaltungsrücklage kann jedenfalls auf diese zugegriffen werden, wenn Beträge angespart sind, die das Kriterium der Angemessenheit übersteigen. Dies ist stets Frage des konkreten Einzelfalls. Jedenfalls dürfte eine Beschlussfassung über die Aufnahme längerfristiger Darlehen definitiv ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, wenn erhebliche Beträge in der Erhaltungsrücklage vorhanden sind. Dies gilt in erster Linie dann, wenn es sich um die Finanzierung einer Erhaltungsmaßnahme handelt. Dies gilt aber auch dann, wenn eine Maßnahme baulicher Veränderung zu finanzieren ist und die Erhaltungsrücklage entsprechend umgewidmet werden kann, wenn nicht auch Erhaltungsmaßnahmen vorhersehbar sind. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass ein Z...

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