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Erhaltungsrücklage

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Bildung einer Erhaltungsrücklage (vor Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) in § 21 Abs. 2 Nr. 4 WEG a. F. als "Instandhaltungsrückstellung" bezeichnet) stellt nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG das Regelbeispiel einer Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung dar. Ist demnach eine Erhaltungsrücklage (noch) nicht gebildet, hat ein jeder Wohnungseigentümer Anspruch auf eine Beschlussfassung, gerichtet auf die Bildung einer Erhaltungsrücklage. Bezüglich der Höhe der Erhaltungsrücklage ist den Wohnungseigentümern ein weites Ermessen eingeräumt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob (größere) Erhaltungs-, also Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen, aus der Rücklage zu finanzieren sind oder ob die Erhebung einer entsprechenden Sonderumlage erfolgt. Die Erhaltungsrücklage gehört im Übrigen zum Gemeinschaftsvermögen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Im Fall eines Eigentümerwechsels besteht demnach kein Anspruch des ausscheidenden Wohnungseigentümers auf Auskehr "seines Anteils" an der Rücklage. Ein solcher existiert nämlich nicht. Die Darstellung des Stands der Erhaltungsrücklage stellt schließlich einen zwingenden Bestandteil des Vermögensberichts dar.

1 Muss eine Rücklage gebildet werden?

1.1 Grundsätze

Begriff

§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG sieht als Regelbeispiel ordnungsmäßiger Verwaltung "die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage" vor. Gemeint ist die Ansammlung einer angemessenen Geldsumme, die der wirtschaftlichen Absicherung künftig notwendiger Erhaltungs-, also Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum dient.[1]

Verzicht auf Bildung einer Erhaltungsrücklage durch Vereinbarung

Ob die Wohnungseigentümer vereinbaren können, dass eine Erhaltungsrücklage nicht zu bilden ist, ist zwar nicht abschließend geklärt, wird allerdings in der Literatur dur...

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