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Baumert/Beth/Thönissen, InsO, SchVG § 10 Frist, Anmeldun ... / 2. Frist

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Rn 2

Nach § 10 Abs. 1 ist die Gläubigerversammlung mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen. Diese relativ kurze Einberufungsfrist von 14 Tagen soll dem Umstand Rechnung tragen, dass insbesondere in einer akuten Krise des Schuldners u. U. sofort gehandelt werden muss.[1] Bei einer längeren Frist liefe der Emittent Gefahr, dass er seine maximal dreiwöchige Insolvenzantragsfrist versäumt. Insofern wird mit der Frist von 14 Tagen gewährleistet, dass die Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger noch vor Ablauf der Antragsfrist stattfinden kann. Eine ähnliche Regelung sah mit § 6 Abs. 3 SchVG 1899 das alte Recht vor ("mindestens zwei Wochen zwischen der letzten Bekanntmachung und dem Tag der Versammlung").

 

Rn 3

Die Frist von 14 Tagen bedeutet, dass die volle Zeitspanne zwischen dem Tag der Bekanntmachung (vgl. hierzu § 12) und dem Tag der Versammlung liegen muss. Es werden also beide Tage bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet. Mit dieser Regelung entfällt auch der im internationalen Vergleich nicht mehr zeitgemäße sog. Feiertagsschutz, wonach unter bestimmten Voraussetzungen das auf einen Sonntag fallendende Fristende auf einen Werktag verlegt wurde.[2] Die Berechnung der Frist von § 10 Abs. 1 entspricht damit im Ergebnis der Regelung in § 121 Abs. 7 AktG in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)[3] geltenden Fassung.[4]

 

Rn 4

Wird die Frist nicht gewahrt, liegt eine Verletzung des Gesetzes (und der Anleihebedingungen) vor, so dass der Beschluss der Gläubigerversammlung nach § 20 durch Klage angefochten werden kann.

[1] Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 16/12 814, S. 21.
[2] So zu § 123 AktG: Grobecker, NZG 165, 166; Herrler/Reymann, DnotZ 2009, 815, 818.
[3] BGBl. I 2009, 2479 ff.
[4] Vgl. in...

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