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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 19 Überschuldung / 4.3 Einzelne Positionen der Passivseite des Status

Dr. iur. Andreas Humberg
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Rn 40

Auf der Passivseite sind alle bestehenden Verbindlichkeiten grundsätzlich mit ihrem Nennbetrag zu berücksichtigen, unabhängig von ihrer Fälligkeit.[59]

Wurden Darlehen längerfristig und unverzinslich gewährt, kann eine Abzinsung zum Bewertungsstichtag erfolgen.

 

Rn 41

Enthält die Handelsbilanz Rückstellungen, so sind diese daraufhin zu überprüfen, wie wahrscheinlich die Inanspruchnahme ist.[60]

Im Hinblick auf die Funktion der Rückstellungen in der Handelsbilanz, unberechtigte Entnahmen der Gesellschafter zu vermeiden, können diese in der Überschuldungsbilanz unterbleiben, sofern die Inanspruchnahme unwahrscheinlich ist.

 

Rn 42

Auf der Passivseite des Status sind alle bereits bestehenden Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, die auch in einem Insolvenzverfahren aus der Insolvenzmasse bedient werden müssten.

 

Rn 43

Insoweit besteht auch eine Passivierungspflicht für eigenkapitalersetzende Darlehen oder diesen gleichstehende Leistungen, da die Gläubiger dieser Forderungen nachrangig am Insolvenzverfahren teilnehmen können (§ 39).

Eine Passivierungspflicht besteht nur dann nicht, wenn hinsichtlich der Forderungen eine qualifizierte Rangrücktrittserklärung abgegeben ist, nach deren Maßgabe die Rückführung der Darlehen oder gleichstehender Leistungen unwiderruflich nur aus zukünftigen Bilanzgewinnen, einem Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen des Schuldners zurückgeführt werden sollen.

 

Rn 44

Im Überschuldungsstatus muss nicht das Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft passiviert werden, da die Passivierung des Eigenkapitals in der Handelsbilanz lediglich die Schutzfunktion hat, Auszahlungen an die Gesellschafter zulasten des Mindesthaftungsvermögens zu vermeiden.

Gleiches gilt für freie Rücklagen in einer Handelsbilanz, auch diese müssen im Überschuldungsst...

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