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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 103 Wahlrecht des Insolvenz ... / 4.3 Frist zur Ausübung des Wahlrechts, Aufforderung zur Erklärung

Hans-W. Goetsch
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Rn 80

§ 103 Abs. 1 sieht keinen konkreten Zeitrahmen vor, innerhalb dessen eine Erklärung zur Erfüllungswahl zu erfolgen hätte. Der Insolvenzverwalter ist demgemäß grundsätzlich nicht an eine Frist gebunden, innerhalb derer eine Erklärung zu erfolgen hat, ob ein beiderseits noch nicht vollständig vollzogener Vertrag noch erfüllt werden soll. Der Insolvenzverwalter kann auch noch lange Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erklärung zur Erfüllungswahl abgeben, ohne dass allein aufgrund der späten Abgabe der Erklärung Rechtsnachteile für die Insolvenzmasse entstehen.[96]

 

Rn 81

Bis zur Abgabe der Erklärung zur Erfüllungswahl bleibt es bei dem durch die Verfahrenseröffnung eingetretenen Schwebezustand, wonach die beiderseitigen Leistungspflichten suspendiert, d.h. nicht mehr durchsetzbar sind, dies aber durch die einseitige Erklärung des Insolvenzverwalters, den Vertrag anstelle des Schuldners zu erfüllen, wieder geändert werden kann.

 

Rn 82

§ 103 Abs. 2 Satz 2 sieht für den Vertragspartner des Schuldners die Möglichkeit vor, die Unsicherheit über das weitere Schicksal des Vertrages zu beseitigen, indem er den Insolvenzverwalter auffordert, sein Wahlrecht auszuüben.

 

Rn 83

Die Aufforderung an den Insolvenzverwalter ist ebenfalls eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auch durch konkludentes Verhalten erfolgen kann, etwa durch mehrfache Aufforderung, die vertraglichen vereinbarten Leistungen tatsächlich zu erbringen.[97] Zu weitgehend ist die Auffassung, wonach bereits in der Anmeldung einer Forderung wegen Nichterfüllung zur Aufnahme in die Insolvenztabelle oder die Aufforderung zu einer Mängelbeseitigung an den Insolvenzverwalter eine konkludente Aufforderung zur Erfüllungswahl sein soll.[98] Da die Aufforderung dazu dient, Klarheit über die Frage der weiteren Ve...

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