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Ausländische Arbeitnehmer beschäftigen: Aufenthaltstitel / 1.2 Chancenkarte

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Voraussetzungen

Die mit Wirkung zum 1.6.2024 neu eingeführte Chancenkarte ermöglicht den Aufenthalt eines Ausländers zur Arbeitsplatzsuche oder um eine ausländische Berufsqualifikation anerkennen zu lassen.[1] Die Regelung enthält 2 Alternativen:

  • Drittstaatsangehörige, die die Voraussetzungen einer Fachkraft[2] erfüllen und deren Lebensunterhalt gesichert ist: Sie erhalten die Chancenkarte ohne weitere Voraussetzungen, insbesondere, ohne dass sie eine bestimmte Punktzahl[3] sammeln müssen.
  • Sonstige Drittstaatsangehörige erhalten die Chancenkarte nur, wenn sie

    • einen ausländischen Hochschulabschluss besitzen[4] oder
    • einen sonstigen, staatlich anerkannten Berufsabschluss mit mindestens 2-jähriger Ausbildungsdauer[5] oder
    • einen von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilten Berufsabschluss[6] nachweisen können.
    • Zudem sind entweder einfache deutsche (Niveau A1 GER) oder englische Sprachkenntnisse (Niveau B2 GER) erforderlich[7] und
    • der Lebensunterhalt des Ausländers muss gesichert sein.[8]

    Wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, kann man für Kriterien wie Anerkennung der Qualifikationen in Deutschland, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter und Deutschlandbezug sowie das Potenzial der mitziehenden Lebens- oder Ehepartnerinnen und -partner unterschiedliche Punkte sammeln.[9] Um die Chancenkarte zu erhalten, muss die erforderliche Mindestpunktzahl von 6 Punkten erreicht werden.[10]

Inhalt und Umfang

Die Chancenkarte ist eine besondere (Unter-)Form der Aufenthaltserlaubnis – ein neuer, eigenständiger Aufenthaltstitel i. S. v. § 4 AufenthG sollte aus technischen Gründen nicht geschaffen werden. Sie wird im Ausland zunächst als Visum und nach der Einreise als Aufenthaltserlaubnis in Form der Chancenkarte ausgestellt. Möglich sind aber auch Anträge von bereits in Deutschl...

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