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AGS 05/2021, Die Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs im Kostenfestsetzungsbeschluss

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[Ohne Titel]

Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch ist zu verzinsen. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO bestimmt hierzu, dass im Kostenfestsetzungsbeschluss auf Antrag auszusprechen ist, dass die festgesetzten Kosten mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen sind. Obwohl eindeutig geregelt ist, dass die Verzinsung mit dem Eingang des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht beginnt, gibt es zahlreiche Problemfälle. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Kostengrundentscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Der BGH hat dazu jüngst entschieden, wie zu verfahren ist, wenn die erstinstanzliche Kostenentscheidung durch eine in der höheren Instanz getroffene Kostenvereinbarung der Parteien abgeändert wird. Die Verzinsung und der Zinsbeginn sollen daher kurz besprochen werden.

I. Grundlage für die Verzinsungsanordnung

Die Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs ist in § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO geregelt. Die Regelung ist über die von der ZPO erfassten Verfahren hinaus anzuwenden, da zahlreiche andere Vorschriften hierauf verweisen. So gilt § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO auch für die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung,[1] da § 788 Abs. 2 S. 1 ZPO ohne Einschränkung auf § 104 ZPO verweist.

In Strafsachen gilt § 464b S. 2 StPO, der selbstständig anordnet, dass die Verzinsung auf Antrag auszusprechen ist. Hinsichtlich der Zinshöhe und des Verfahrens verweist § 464b S. 3 StPO jedoch auf die ZPO. In Bußgeldsachen gilt § 106 Abs. 1 S. 2 OWiG, wonach eine Verzinsung entsprechend § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO auf Antrag auszusprechen ist.

In den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO wegen § 85 FamFG entsprechend anzuwenden. Das gilt folglich auch für Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Handelt es sich aber um eine Ehe- oder Familienstreitsache (§§ 112, 121 FamFG), so findet § 104 Abs. 1 ...

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