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§ 9 Rund um die Beerdigung / II. Grabstätte und Arten von Gräbern

Dr. Bernd Schmalenbach
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1. Allgemeines

 

Rz. 182

Die Grabstätte ist "ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstücks mit dem darunter liegenden Erdreich".[268] Sie bleibt üblicherweise im Eigentum des Friedhofsträgers, es können lediglich Rechte an ihr begründet werden. Die Einzelheiten hinsichtlich der Maße der Gräber sind in der Friedhofsordnung geregelt. Grundsätzlich ist bei der Anlage von Grabstätten zu beachten, dass Zersetzungsprodukte weder an die Oberfläche noch ins Grundwasser gelangen können.[269]

 

Rz. 183

 

Praxishinweis

Nach § 10 (Ausheben der Gräber) der Leitfassung des Deutschen Städtetages für eine Friedhofssatzung soll die Tiefe der einzelnen Gräber an der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sargs mindestens 0,90 Meter, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,5 Meter betragen. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 Meter starke Erdwände getrennt sein. Eine zusätzliche Aufhügelung ist nicht geeignet, die mangelnde Tiefe einer Grabstätte auszugleichen.

 

Rz. 184

 

Praxishinweis

Nach § 13 (Allgemeines) der Leitfassung des Deutschen Städtetages für eine Friedhofssatzung werden die Grabstätten unterschieden in:

▪ Reihengrabstätten,
▪ Wahlgrabstätten,
▪ Urnenreihengrabstätten,
▪ Urnenwahlgrabstätten,
▪ anonyme Urnenreihengrabstätten und
▪ Ehrengrabstätten.
[268] Gaedke, S. 311 Rn 1.
[269] Gaedke, S. 321 Rn 35.

2. Reihen-/(Einzel-)Grab

 

Rz. 185

Die übliche Bestattung in Einzelgräbern erfolgt in sog. Reihengrabstätten, die in einer Reihe angelegt werden und "der Reihe nach" für die in der Satzung festgelegte Ruhezeit vergeben und belegt werden (z.B. Reihe 20 Grab 4). Die Vergabe des Reihengrabes erfolgt durch einseitigen Verwaltungsakt.[270]

 

Rz. 186

Das Nutzungsrecht wird erst anlässlich des Todesfalles erworben und endet nach dem Ablauf der ...

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