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§ 8 ABC der Forderungspfändung / A. Allgemeines

Frank-Michael Goebel, Dr. Jochen Schatz
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Rz. 828

Als Marken können nach § 3 MarkenG alle Zeichen, insbesondere Wörter (einschl. Namen), Abbildungen, Buchstaben, (Firmen-)Abkürzungen, Zahlen, Symbole (auch in Kombinationen, z.B. AP 2015), Hörzeichen (in Medien) und dreidimensionale Gestaltungen, aber auch die Form oder Verpackung einer Ware[637] und sonstige Aufmachungen in Form, Farbe usw. (sog. Warenausstattungsschutz) sowie deren Ankündigung (Werbeslogan usw.) geschützt werden, die geeignet sind, Waren (sog. Handelsmarken) oder Dienstleistungen (sog. Dienstleistungsmarken) eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Einzelheiten zum Markenschutz ergeben sich aus dem Markengesetz.[638]

 

Rz. 829

Der Markenschutz entsteht im Wesentlichen durch Eintragung in ein beim Deutschen Patent- und Markenamt geführtes Markenregister,[639] sofern die Marke nicht bereits durch Benutzung innerhalb beteiligter Verkehrskreise Verkehrsgeltung erworben hat oder sonst notorisch bekannt ist, § 4 MarkenG. Bereits mit dem Anmeldetag wird eine Anwartschaft auf Eintragung begründet (soweit kein Eintragungshindernis besteht, §§ 32 ff. MarkenG); der Markenschutz beginnt.

 

Rz. 830

Der Erwerb des Markenschutzes gewährt dem Inhaber ein ausschließliches – auch übertragbares, pfändbares oder verpfändbares sowie teilbares – Recht. Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr identische oder ähnliche (verwechslungsfähige) Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. Das durch die Eintragung oder Benutzung einer Marke begründete Recht kann insbesondere (ganz oder teilweise) Gegenstand einer – ausschließlichen oder nicht ausschließlichen – Lizenz sein (§ 30 MarkenG); daneben ist auch eine nur schuldrechtliche Überlassung möglich.

 

Rz. 831

 

Tipp

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