1. Definition

 

Rz. 35

Unter harten Drogen sind alle Betäubungsmittel im Sinne des BtMG mit Ausnahme von Cannabis zu verstehen, also Ecstasy wie auch sonstige Amphetamine (OVG Hamburg zfs 2008, 239; OVG des Saarlandes zfs 2018, 354; zfs 2019, 118), LSD (Nds. OVG DAR 2002, 471), Kokain (VGH Bad. Württ. zfs 2004, 93) und nach Auffassung des VG des Saarlandes (zfs 2010, 177) auch eine lege artis durchgeführte Methadon-Substitution.

Ob auch bei Khat ohne Weiteres Ungeeignetheit anzunehmen ist (so VGH Kassel zfs 2012, 478) oder hier eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist (so OVG NRW, Verkmitt. 2009 Nr. 9) ist ungeklärt.

2. Konsum

 

Rz. 36

Gemäß der Nr. 9.1 der Anlage 4 zu § 14 FeV ist bereits bei einmaligem Konsum einer harten Droge ohne Weiterers von Ungeeignetheit des Konsumenten auszugehen, auch wenn kein Bezug zum Straßenverkehr bestand (VGH Mannheim NZV 2015, 101; OVG des Saarlandes zfs 2017, 480; zfs 2018, 354).

Weder der Hinweis auf einen mit einem Schicksalsschlag zusammenhängenden einmaligen Konsum (VGH Bad. Württ. NZV 2002, 477), noch die Behauptung, der Wirkstoff sei auf Medikamenteneinnahme zurückzuführen (OVG Rheinland-Pfalz BA 2012, 123), noch die, die Drogen seien ohne sein Wissen verabreicht worden oder es habe eine Verwechslung der Trinkgläser stattgefunden (OVG Greifswald NJW 2012, 548) ändert hieran etwas.

3. Besitz

 

Rz. 37

Im Gegensatz zu psycho-aktiv wirkenden Arzneimitteln (VGH München DAR 2018, 180) rechtfertigt bereits der bloße Besitz harter Drogen Eignungszweifel, die gem. § 14 Abs. 1 S. 2 FeV die Forderung, ein ärztliches Gutachten beizubringen, rechtfertigen (BayVGH zfs 2019, 596).

Können die im Wohnzimmer einer gemeinsamen Wohnung gefundenen Drogen keinem der Bewohner zugeordnet werden, soll sogar von allen die Beibringung eines solchen Gutachtens verlangt werden können (VG Saarlouis NJW 2012, 405).

 

Achtung: Kündigung eines Berufskraftfahrers

Bereits der Besitz harter Drogen rechtfertigt die Kündigung eines Berufskraftfahrers, ohne dass eine Teilnahme in fahruntüchtigem Zustand am Straßenverkehr nachgewiesen werden müsste (BAG DAR 2017, 283).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge