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§ 4 Die Vergütung im Vorsorge- und Betreuungsrecht / 9. Abrechnungszeitraum für die Betreuervergütung

Melanie Scharf
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Rz. 47

Für die pauschalisierte Vergütung des Berufsbetreuers gelten als periodischer Abrechnungszeitraum die jeweils zurückliegenden drei Monate, § 15 Abs. 1 VBVG. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen der §§ 12 und 13 Abs. 2 VBVG.

Der Betreuer darf auch mehrere Monate auf einmal abrechnen. Die Abrechnung muss jedoch mindestens drei Monate zusammenfassen. Der Vergütungsanspruch kann demnach erstmals drei Monate nach der Wirksamkeit der Bestellung des Betreuers und danach nur alle weitere drei Monate geltend gemacht werden.[39]

 

Rz. 48

Die Ausschlussfrist nach § 16 Abs. 3 VBVG ist zu beachten. Danach erlöschen die Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden. § 1877 Abs. 4 S. 2 und 3 sowie Abs. 5 BGB gelten entsprechend (siehe Rdn 46).

 

Rz. 49

Vor der Betreuungsrechtsreform war ein in die Zukunft gerichteter Dauervergütungsantrag des Betreuers unzulässig.[40] Dies hat sich zum 1.1.2023 geändert.

 

Praxistipp

Gem. § 292 Abs. 2 FamFG kann das Betreuungsgericht eine dem beruflichen Betreuer oder dem Betreuungsverein zu bewilligende Vergütung nach dem VBVG auf Antrag des Betreuers oder des Betreuungsvereins auch für zukünftige Zeiträume festsetzen, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 VBVG vorliegen. Dies ist der Fall, wenn eine Veränderung der für die Höhe der Vergütung maßgeblichen Kriterien des § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VBVG nicht zu erwarten ist.

Auf einen einmaligen Antrag hin kann somit in vielen Fällen[41] künftig automatisch quartalsweise ausgezahlt werden, wodurch die langwierige Bearbeitungszeit (hoffentlich) verkürzt werden kann.

 

Rz. 50

Ferner gab es eine Vereinfachung beim Aufenthaltswechsel in ein Heim und zurück in die eigene Woh...

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