Rz. 348

Da Gartenteiche und Schwimmbecken – gleich welcher Art und Größe – für Kleinkinder eine erhebliche Gefahrenquelle darstellen, muss der Verkehrssicherungspflichtige wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor Unfällen als Folge ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass sie sein Grundstück – befugt oder unbefugt – zum Spielen benutzen.[900] Die gleichen Anforderungen treffen den Verkehrssicherungspflichtigen für Löschwasserteiche von Baustellen in der Nähe von Wohngebieten[901] und für Feuerlöschteiche in unmittelbarer Nähe eines Sportplatzes.[902] Der Verkehrssicherungspflichtige muss das Grundstück, auf dem der Teich liegt, einzäunen.[903] Ist das Grundstück vollständig eingezäunt, genügt dies im Regelfall der Verkehrssicherungspflicht.[904] Eine Einzäunung des Teiches ist dann nicht notwendig.[905] Allerdings muss der Zaun so hoch sein, dass Kinder ihn nicht leicht überwinden können. Es reicht nicht aus, wenn der Teich nur mit einem 40 cm hohen grobmaschigen Zaun umgeben ist.[906] Der Eigentümer eines vollständig eingezäunten Grundstücks, auf dem sich ein Teich befindet, hat nur dann besondere Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn aufgrund konkreter Umstände damit zu rechnen ist, dass Unbefugte, insbesondere Kinder, das Grundstück betreten.[907] Etwas anderes gilt allerdings für Löschwasserteiche auf einer Baustelle.[908] Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einzäunung und Grundstücksabsicherung in gewissen Zeitabständen zu überprüfen und erforderlichenfalls instand zu setzen.[909] Das bloße unbefestigte Anlehnen einer Holzplatte gegen die Poolleiter stellt gegenüber einem vierzehnmonatigen Kleinkind keine ausreichende Sicherung dar.[910]

 

Rz. 349

In der Regel darf sich der Grundstückseigentümer darauf verlassen, dass die Nachbarn als Eltern der Aufsichtspflicht über ihre Kleinkinder nachkommen.[911] Haben Nachbarn auf eine Einfriedung ihrer Grundstücke zueinander ausdrücklich verzichtet und bestand zwischen den Grundstückseigentümern stillschweigende Einigkeit darüber, dass die Grenzen zu den Nachbargrundstücken zu achten sind, und wurden diese Grenzen von Kindern und Erwachsenen stets respektiert, so ist die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, falls die Eltern ihre Aufsichtspflicht vernachlässigen und ein Kleinkind in den Gartenteich fällt.[912]

 

Rz. 350

Dementsprechend begründet die bloße Möglichkeit, dass Kleinkinder unbefugt ein fremdes Grundstück betreten, dann keine Verkehrssicherungspflicht, wenn sich der Teichbesitzer auf die sorgfältige Beaufsichtigung durch die Eltern verlassen durfte.[913] Nur wenn der Verkehrssicherungspflichtige weiß oder wissen muss, dass die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht oder nur unzureichend nachkommen und daraus eine konkrete Gefahr für die Kinder erwächst, muss er diesen Gefahren begegnen.[914]

[902] OLG Jena, Urt. v. 9.4.1997 – 7 U 1045/96, MDR 1997, 839.
[903] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.5.1989 – 4 W 29/89, VersR 1989, 861 f.
[905] OLG Bamberg, Urt. v. 18.4.1991 – 1 U 206/90, zfs 1992, 274.
[906] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.5.1989 – 4 W 29/89, VersR 1989, 861 f.
[909] OLG Jena, Urt. v. 9.4.1997 – 7 U 1045/96, MDR 1997, 839.
[912] BGH, Urt. v. 20.9.1994 – VI ZR 162/93, NJW 1994, 3348 – in dem konkreten Fall bestand der entscheidende Gesichtspunkt darin, dass die Nachbarn auf eine Einfriedung ihrer Grundstücke zueinander ausdrücklich verzichtet hatten.
[914] OLG Koblenz, Beschl. v. 21.2.1995 – 5 U 39/95, MDR 1995, 915 – in diesem Fall waren die Eltern des in den Teich gefallenen Kindes bei dem Grundstückseigentümer zu Besuch und spielten mit diesen Karten; hier sind die Eltern des Kindes primär aufsichtspflichtig; die Klage gegen den Grundstückseigentümer wurde abgewiesen.

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