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§ 2 Unerlaubte Handlungen / g) Gartenteiche und Schwimmbecken

Karl-Hermann Zoll, Dr. iur. Frank Fad
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Rz. 348

Da Gartenteiche und Schwimmbecken – gleich welcher Art und Größe – für Kleinkinder eine erhebliche Gefahrenquelle darstellen, muss der Verkehrssicherungspflichtige wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor Unfällen als Folge ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass sie sein Grundstück – befugt oder unbefugt – zum Spielen benutzen.[900] Die gleichen Anforderungen treffen den Verkehrssicherungspflichtigen für Löschwasserteiche von Baustellen in der Nähe von Wohngebieten[901] und für Feuerlöschteiche in unmittelbarer Nähe eines Sportplatzes.[902] Der Verkehrssicherungspflichtige muss das Grundstück, auf dem der Teich liegt, einzäunen.[903] Ist das Grundstück vollständig eingezäunt, genügt dies im Regelfall der Verkehrssicherungspflicht.[904] Eine Einzäunung des Teiches ist dann nicht notwendig.[905] Allerdings muss der Zaun so hoch sein, dass Kinder ihn nicht leicht überwinden können. Es reicht nicht aus, wenn der Teich nur mit einem 40 cm hohen grobmaschigen Zaun umgeben ist.[906] Der Eigentümer eines vollständig eingezäunten Grundstücks, auf dem sich ein Teich befindet, hat nur dann besondere Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn aufgrund konkreter Umstände damit zu rechnen ist, dass Unbefugte, insbesondere Kinder, das Grundstück betreten.[907] Etwas anderes gilt allerdings für Löschwasserteiche auf einer Baustelle.[908] Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einzäunung und Grundstücksabsicherung in gewissen Zeitabständen zu überprüfen und erforderlichenfalls instand zu setzen.[909] Das bloße unbefestigte Anlehnen einer Holzplatte gegen die Poolleiter stellt gegenüber einem vierzehnmonatigen Kleinkind keine ausreichende Sicherung dar.[910]

 

Rz. 349

In der Regel d...

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