Entscheidungsstichwort (Thema)

Incentive-Zahlung. Arbeitsordnung. Verweisungskette. Verfallfristen. Fülligkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Es stellt keine widersprüchliche, unklare oder aus anderen Gründen intransparente Regelung dar, wenn der Arbeitsvertrag eines sog. AT-Angestellten auf die Arbeitsordnung des Arbeitgebers verweist und diese den Verfall beiderseitiger Ansprüche bestimmt, wenn diese nicht innerhalb der tariflich dafür vorgesehenen Fristen geltend gemacht worden sind.

 

Normenkette

BGB §§ 271, 305 ff.; MTV Metall NRW § 19 Ziff. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 03.09.2009; Aktenzeichen 10 Ca 10828/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.09.2009 in Sachen 10 Ca 10828/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger noch aus dem zum 31.12.2004 beendeten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ein Anspruch auf eine Incentive-Zahlung für das Kalenderjahr 2004 zusteht.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 03.09.2009 Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 06.10.2009 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 05.11.2009 Berufung einlegen und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 14.12.2009 am 14.12.2009 begründen lassen.

Der Kläger stellt verschiedene rechtliche Überlegungen an, warum seiner Ansicht nach seine Forderung auf eine Incentive-Zahlung für das Kalenderjahr 2004 entgegen Nr. 13 Abs. 1 seines Arbeitsvertrages in Verbindung mit Abschnitt 1.13 der für die Beklagte geltenden Arbeitsordnung und § 19 Ziffer 2 des Manteltarifvertrages für die Metallindustrie NRW nicht verfallen sein soll.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,

  1. die Berufungsbeklagte unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 03.09.2009, 10 Ca 10.828/08, zu verurteilen, an den Berufungskläger 12.272,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2005 zu zahlen;
  2. hilfsweise: die Berufungsbeklagte unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 03.09.2009, 10 Ca 10828/08, zu verurteilen, die an den Berufungskläger zu leistende Incentive-Zahlung für das Geschäftsjahr 2004 festzusetzen und den aus der Festsetzung sich ergebenden Betrag nebst 4 % Zinsen seit dem 01.05.2005 zu zahlen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte beruft sich in Übereinstimmung mit dem Urteil des Arbeitsgerichts darauf, dass ein Anspruch des Klägers auf eine Incentive-Zahlung für das Jahr 2004 verfallen sei, weil der Kläger sie erst geraume Zeit nach Ablauf der in § 19 Ziffer 2 MTV Metall NRW geregelten tariflichen Ausschlussfrist, nämlich im Laufe des Jahres 2008, erstmals geltend gemacht hat.

Auf die Einzelheiten der Berufungsbegründungsschrift, der Berufungserwiderungsschrift und des weiteren Schriftsatzes des Klägers vom 15.04.2010 wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.09.2009 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet.

I. Die Berufung des Klägers musste jedoch erfolglos bleiben. Die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat den Rechtsstreit zutreffend entschieden und ihre Entscheidung auch umfassend und überzeugend begründet.

1. Ein Anspruch des Klägers auf eine Incentive-Zahlung für das Jahr 2004 ist wegen einer um mehrere Jahre verspäteten Geltendmachung verfallen. Dies ergibt sich aus Nr. 13 Abs. 1 des Anstellungsvertrages des Klägers in Verbindung mit Abschnitt 1.13 der Arbeitsordnung der Beklagten und § 19 Ziffer 2 MTV Metall NRW.

a. Gemäß Nr. 13 Abs. 1 des Anstellungsvertrages der Parteien gilt für das Arbeitsverhältnis, soweit im Arbeitsvertrag nichts anderes festgelegt ist, insbesondere die Arbeitsordnung der Beklagten in ihrer jeweiligen Fassung. Nach Abschnitt 1.13 der Arbeitsordnung sind Ansprüche der Parteien gegeneinander schriftlich geltend zu machen und müssen, damit sie nicht verfallen, auch nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb der geltenden tariflichen Ausschlussfristen geltend gemacht werden. Die tarifliche Ausschlussfrist beträgt gemäß § 19 Ziffer 2 b) MTV Metall NRW drei Monate nach Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs.

b. Gemäß Nr. 2 b) Abs. 2 des Einstellungsvertrages der Parteien sollte die Abrechnung von dem Kläger zustehenden Incentive-Zahlungen „jeweils nach Feststellung der Zielerreichung, d. h. in der Regel im Folgejahr” erfolgen. In dem vom Kläger als Anlage 2 zu seiner Klageschrift vorgelegten Auslobungsschreiben der Beklagten vom Juni 2004 heißt es:

„Im November 2004 wird eine pauschale Vorauszahlung in Höhe von 1/3 der zu erwartende...

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