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BAG Urteil vom 10.03.1976 - 5 AZR 34/75

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Leitsatz (redaktionell)

1. Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften begründen, soweit ihr Inhalt geeignet ist, Gegenstand einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung zu werden, zugleich privatrechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer.

2. Die Kosten für persönliche Schutzkleidung, die auf Grund von Unfallverhütungsvorschriften für den Arbeitnehmer bereitzustellen ist, - hier Sicherheitsschuhe - hat der Arbeitgeber zu tragen.

3. Soll den Arbeitnehmern durch Betriebsvereinbarung eine Benutzung der Schuhe auch im privaten Bereich ermöglicht werden, ist eine so begründete Kostenbeteiligung nur zulässig, soweit die Arbeitnehmer diesen Gebrauchsvorteil wünschen.

 

Normenkette

BGB §§ 618-619, 611; GewO § 120a

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 04.12.1974; Aktenzeichen 2 Sa 266/74)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440046

BetrR 1976, 512-515 (LT1-3)

SAE 1977, 12-14 (LT1-3)

AP § 618 BGB (LT1-3), Nr 17

AR-Blattei, ES 1610 Nr 1 (LT1-3)

AR-Blattei, Unfallverhütung Entsch 1 (LT1-3)

EzA § 618 BGB, Nr 2 (LT1-3)

VersR 1977, 147-148 (LT1-3)

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