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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 8 Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen

Bernd Mutschler
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1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft gesetzt worden. Durch Art. 14 Nr. 3 HBeglG 2011 v. 9.12.2010[2] ist in den Abs. 2 und 3 jeweils ein neuer Satz 2 angefügt worden. Die im Gesetzentwurf des HBeglG 2011[3] nicht vorgesehenen Änderungen sind aufgrund der Empfehlung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestags in das HBeglG 2011 eingefügt worden.[4] Durch Art. 1 Nr. 8a des Gesetzes zur Einführung des Betreuungsgeldes v. 15.2.2013[5] wurde die Regelung mit Wirkung zum 1.8.2013 an die Einführung des Betreuungsgeldes angepasst und inhaltlich zur Klarstellung des Einkommensbegriffes aus § 2 Abs. 1 Satz 3 präzisiert.[6] In § 8 ist zum 1.1.2015 durch Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (ElterngeldPlusG) v. 18.12.2014[7] der Abs. 1a eingefügt worden; Abs. 1 und 3 wurden ebenfalls geändert bzw. neu gefasst. Mit der Bekanntmachung der Neufassung des BEEG v. 27.1.2015[8] ist § 18 ohne inhaltliche Änderung neu bekannt gemacht worden. Zum 1.9.2021 ist § 8 durch Art. 1 des 2. Gesetzes zur Änderung des BEEG vom 15.2.2021[9] neu gefasst worden. Für die Mitteilungspflichten wird nun auf die geänderten Normen des BEEG verwiesen. Zum 1.5.2025 ist § 8 Abs. 3 durch Art. 57 Nr. 8 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes vom 23.10.2024[10] textlich dahin geändert worden, dass "über die Höhe des Elterngeldes... vorläufig entschieden" wird. Damit wird der Umfang der vorläufigen Entscheidung klargestellt.[11]

[1] BGBl. I S. 2748.
[2] BGBl. I S. 1885, 1895.
[3] BT-Drucks. 17/3030.
[4] BT-Drucks. 17/3406 S. 41.
[5] BGBl. I S. 254.
[6] BT-Drucks. 17/9841 S. 30.
[7] BGBl. 2014 I...

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  (1) Soweit im Antrag auf Elterngeld Angaben zum voraussichtlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gemacht wurden, ist nach Ablauf des Bezugszeitraums für diese Zeit das tatsächliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit nachzuweisen.  (1a) 1Die ...

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