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Sauer, SGB IX § 73 Reisekosten / 2.8 Verpflegungs- und Übernachtungskosten

Siegfried Wurm
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Rz. 47

Gemäß § 73 Abs. 1 werden vom Rehabilitationsträger als Reisekosten auch die Verpflegungs- und Übernachtungskosten anerkannt. Nach der Rechtsprechung (u. a. BSG, Urteil v. 3.6.1981, 3 RK 70/79, und LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.3.2024, L 6 VG 2976/23) kann sich der Rehabilitationsträger bei der Berechnung der Höhe dieser Kosten an den pauschalen Sätzen des BRKG orientieren.

Für die Berechnung der Verpflegungs- und Übernachtungskosten spielt es keine Rolle, ob der Rehabilitand statt eines öffentlichen Verkehrsmittels ein anderes Fahr-/Transportmittel wählt. Maßgebend ist immer die individuelle tatsächliche Wegedauer.

2.8.1 Verpflegungskosten

 

Rz. 48

Maßstab für die Angemessenheit von Reisekosten – dazu zählen auch die Verpflegungskosten – ist das BRKG (Rechtsprechung vgl. Rz. 47).

Durch den Aufenthalt abseits der eigenen Wohnung entstehen regelmäßig zusätzliche finanzielle Aufwendungen, weil die Mahlzeiten nicht preiswert zuhause hergerichtet und eingenommen werden können. Diese zusätzlichen Aufwendungen für die Verpflegung sollen durch eine Verpflegungskostenpauschale – auch Tagegeld genannt – aufgefangen werden. Allerdings gibt es eine Einschränkung: Liegen die Rehabilitationseinrichtung und die Wohnung des Rehabilitanden bis zu 2 Straßenkilometer entfernt, wird Tagegeld nicht gewährt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG i. V. m. Ziff. 6.1.3 BRKGVwV). Der Grund: Der Rehabilitand hat dann die theoretische Möglichkeit, den zusätzlichen Aufwand an Verpflegungskosten zu umgehen, weil ihm zugemutet wird, seine Mahlzeiten wegen der geringen Wegstrecke zu Hause einzunehmen.

 
Praxis-Beispiel

Verpflegungskostenpauschale – Variante 1

Ein 19-jähriger, ehemals abhängigkeitserkrankter Rehabilitand absolviert während Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein 14-tägiges Praktikum à 8,5 Stunden täglich in eine...

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