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Personalüberlassungen: Hartz IV

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OFD Koblenz, Verfügung v. 5.1.2005, S 2706 A - St 33 1

Das FM hat mit Erlass vom 21.12.2004, S 2706 A – 444 das Folgende bestimmt:

Zu Fragen der ertragsteuerlichen Beurteilung der Personalüberlassung im Rahmen von Leistungserbringungen nach § 44b SGB II durch die Träger der Grundsicherung gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Folgendes:

 

1. Personalüberlassung durch die Träger der Grundsicherung (kommunale Träger bzw. Bundesagentur) an eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II

a) Sachverhalt

Die Bundesagentur bzw. die Kommunen (Kreise und kreisfreie Städte) sind jeweils für ihren nach SGB II normierten Bereich eigenständiger Träger von Verpflichtungen zur Erbringung der Grundsicherung. Die von dem jeweiligen Träger insoweit zu erbringenden Tätigkeiten sind unstreitig hoheitlich. Die Träger setzen zur Erfüllung der ihnen jeweils obliegenden Leistungen Personal ein (i.d.R. eigenes Personal, Beamte und/oder Angestellte).

Nach § 44b SGB II ist vorgesehen, dass die beiden Träger zur einheitlichen Leistungserbringung eine Arbeitsgemeinschaft gründen, die damit zum Träger der Verpflichtung wird. Die Arbeitsgemeinschaft, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, aber auch als öffentlich-rechtliche BGB-Gesellschaft fungieren kann, ist Beliehener, d.h. sie erbringt hoheitliche Leistungen.

Weil die Arbeitsgemeinschaft zunächst noch kein eigenes Personal hat, kommt es zur Überlassung des Personals seitens der Bundesagentur bzw. der Kommunen gegen Kostenersatz.

b) Rechtsfolge

In den hier relevanten Fällen begründet die Personalüberlassung an eine Arbeitsgemeinschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft keine BgA.

Soweit die Arbeitsgemeinschaft in der Rechtsform einer „öffentlich-rechtlichen BGB-Gesellschaft” gegründet wird, führt die Bet...

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  (1) 1Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. 2Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach ...

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