Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Das JArbSchG regelt Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Kinderarbeit bzw. der Beschäftigung von Jugendlichen in Vollzeitschulpflicht in § 5 Abs. 2 ff. bis § 7 JArbSchG. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Ausnahmen zum Beschäftigungsverbot des § 5 Abs. 1 JArbSchG, die in § 5 Abs. 2–4 JArbSchG vorgesehen sind, und die von einer behördlichen Entscheidung abhängigen Ausnahmen für (künstlerische) Veranstaltungen i. S. d. § 6 JArbSchG.
Kinder bis zu 3 Jahren dürfen auch nicht aufgrund einer Ausnahmegenehmigung beschäftigt werden, es sei denn, es handelt sich um eine altersunabhängige Beschäftigungstherapie nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 JArbSchG – in der Praxis wird dies kaum jemals relevant sein.
Kinder von 3 bis 13 Jahren dürfen mit Ausnahme von § 1 Abs. 2 und 5, § 5 Abs. 2 Nr. 1 JArbSchG nur aufgrund einer behördlichen Ausnahme nach § 6 Abs. 1 JArbSchG beschäftigt werden.
Kinder von 13 bis 15 Jahren und schulpflichtige Jugendliche nach § 2 Abs. 3 JArbSchG dürfen ausnahmsweise nach § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und § 6 Abs. 1 JArbSchG beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. Nicht mehr vollzeitschulpflichtige Kinder dürfen nach § 7 JArbSchG beschäftigt werden. Das Verbot der Beschäftigung von Kindern bezieht sich auf Abhängigkeitsverhältnisse i. S. d.§ 1 Abs. 1 JArbSchG. Es gilt auch für Jugendliche von 15 bis 18 Jahren, soweit sie der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Die Dauer der Vollzeitschulpflicht richtet sich nach den entsprechenden Gesetzen der Länder.
§ 5 Abs. 2 JArbSchG erlaubt es, dass Kinder ohne definitive Altersgrenze beschäftigt werden
- zum Zweck der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie,
- im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht sowie
- in Erfüllung einer richterlichen Weisung.
Die Beschäftig...