Ähnliche bis gleiche Wirkungen wie die Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG erzielt das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG). Dabei erstrecken §§ 2 und 3 AEntG zunächst die Mindestarbeitsbedingungen auf in Deutschland ausgeübten Arbeitsverhältnisse mit Arbeitgebern mit Sitz im Ausland.
§ 2 AEntG betrifft dabei Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über u. a. Mindestjahresurlaub, Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten, Arbeitnehmerüberlassung, Arbeitssicherheit, Gleichbehandlung. § 3 erstreckt bestimmte in Tarifverträgen geregelte Mindestarbeitsbedingungen auf derartige Arbeitsverhältnisse mit ausländischen Arbeitnehmern, wobei es lediglich um die Erstreckung von Tarifverträgen geht, die nach§ 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt wurden oder deren Geltung durch Rechtsverordnung nach § 7 AEntG erstreckt wurde.
Neben dieser besonderen Geltungsanordnung für Arbeitsverhältnisse mit ausländischen Arbeitgebern sieht § 7 AEntG die Möglichkeit vor, dass Tarifverträge über bestimmte geregelte Mindestarbeitsbedingungen durch Rechtsverordnung auf alle im Geltungsbereich befindlichen Arbeitsverhältnisse erstreckt werden. Diese Erstreckung richtet sich daher u. a. an inländische Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die nicht schon kraft Mitgliedschaft in einem tarifvertragsschließenden Verband an die Tarifverträge gebunden sind. Diese Geltungserstreckung in ihrer inländischen Wirkung ist das in den letzten Jahren vermehrt genutzte Instrument, um in Deutschland bestimmte Mindestarbeitsbedingungen durchzusetzen. Da die Rechtsverordnung im Vergleich zu der Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG an geringere Voraussetzungen geknüpft ist, erscheint sie derzeit in der Arbeitsmarktpolitik als das geeignete Instrument zum Schutz der Arbeitnehmer vor Niedrigstlöhnen. Vorausgesetzt wird allein,...