Begriff

Der Begriff Zählgeld ist gleichbedeutend mit den Begriffen Fehlgeldentschädigung oder Mankogeld.

Arbeitnehmer, die in den Zahlungsverkehr des Arbeitgebers involviert sind, erhalten Zählgeld. Es gleicht den Nachteil des Arbeitnehmers aus, der für einen Kassenfehlbetrag haften bzw. aufkommen muss.

Zählgelder werden in der Regel als laufender Arbeitslohn gewährt und sind bis zu einem Betrag von 16 EUR im Monat lohnsteuer- und beitragsfrei. Der 16 EUR übersteigende Betrag ist steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Es ist ratsam dem Lohnkonto eine schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers über die Höhe des Zählgelds beizufügen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Lohnsteuerfreiheit ergibt sich aus R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR.

Sozialversicherung: Die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Zählgelder bis 16 EUR mtl. frei frei

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