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Wegezeitvergütung

Carola Hausen
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Begriff

Wegezeitvergütung erhalten Arbeitnehmer, die beruflich veranlasst Wegstrecken zurücklegen müssen. Sie werden i. d. R. im Zusammenhang mit der Durchführung einer beruflichen Auswärtstätigkeit gewährt.

Die Wegezeitvergütung bleibt steuer- und beitragsfrei, wenn sie die steuerfrei erstattungsfähigen Reisekosten nicht übersteigt.

Liegt keine berufliche Auswärtstätigkeit vor, führt sie grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn und beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. Wegezeitvergütungen, die nicht als tatsächlich entstandener Fahrtkostenersatz gelten, sondern als Entlohnung für die aufgewendete Wegezeit gezahlt werden, sind grundsätzlich dem laufenden steuerpflichtigen Arbeitslohn und dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen.

Zuschüsse zu Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann der Arbeitgeber in der Höhe, die der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte, pauschal mit 15 % versteuern. Erstattet der Arbeitgeber die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, sind diese steuerfrei. Diese Zuschüsse sind jeweils sozialversicherungsfrei.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Wird die Wegezeitvergütung pauschal als "Erschwernisprämie" gezahlt, besteht grundsätzlich Lohnsteuerpflicht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i. V. m. R 19.3 LStR. Wird eine Wegezeitvergütung als Fahrtkostenersatz gewährt, ist sie lohnsteuerfrei nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG i. V. m. R 9.5 LStR. Zur Lohnsteuerfreiheit von Fahrtkostenzuschüssen für öffentliche Verkehrsmittel s. § 3 Nr. 15 EStG. Reisekosten können in den Grenzen des § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei erstattet werden. Zur Lohnsteuerpauschalierung von Fahrtkostenzuschüssen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte s. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht...

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