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Waren und Rabatte: Behandlung in der Entgeltabrechnung / 1.7 Rabattfreibetrag oder pauschale Lohnsteuer

Rainer Hartmann
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Bei einem Rabatt, der 1.080 EUR überschreitet und damit steuerpflichtig ist, kann es sich je nach Häufigkeit um laufenden Arbeitslohn oder auch um einen sonstigen Bezug handeln. Soweit ein sonstiger Bezug vorliegt, kann die Lohnsteuer pauschaliert werden, und zwar nach § 40 Abs. 1 EStG mit dem betriebsspezifischen Pauschsteuersatz. Macht der Arbeitgeber von der Pauschalbesteuerung Gebrauch, ist die Anwendung der Rabattregelung ausgeschlossen.[1]

Allerdings kann der Arbeitgeber jeweils für jeden einzelnen Sachbezug, für den gleichzeitig die Voraussetzungen der Rabattregelung und der Pauschalbesteuerung vorliegen, die günstigere Lösung auswählen.[2]

 
Praxis-Tipp

Zwischen Rabattfreibetrag und Pauschalierung wechseln

Für Belegschaftsrabatte empfiehlt es sich, solange die Besteuerung nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu wählen, wie der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR noch nicht ausgeschöpft ist. Anschließend kann unter den gegebenen Voraussetzungen auf die Pauschalbesteuerung gewechselt werden. Diese besondere Vergünstigung beruht auf dem Wahlrecht, das die Verwaltung dem Arbeitgeber für jeden einzelnen Sachbezug einräumt, der die Anforderungen für den Rabattfreibetrag und die Pauschalbesteuerung erfüllt. Ganz besondere Vorteile kann diese Gestaltung bei Arbeitnehmern im Hotel- und Gastronomiegewerbe bewirken. Dasselbe gilt für die Arbeitnehmer in Krankenhäuser, wenn ihnen dieselben Mahlzeiten wie den Patienten zubereitet werden.

Mit dieser Gestaltungsmöglichkeit können beide Steuervergünstigungen ausgenutzt werden, vorausgesetzt, die Preis- oder Rabattvorteile werden mehrmals im Jahr jeweils eigenständig vom Arbeitnehmer in Anspruch genommen. Die Gestaltung ist nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer nur einen einmaligen (hohen) Rabattvorteil in Anspruch nimmt.

 
Praxis-...

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