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Urlaub: Besonderheiten bei Krankheit / 2 Übertragung und Verfall bei Erkrankung im Urlaubsjahr

Britta Schwalm
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Der Urlaubsanspruch entsteht auch, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitsleistung erbringt. Nach der Rechtsprechung des BAG ist für die Entstehung des Urlaubsanspruchs nur der Bestand des Arbeitsverhältnisses und die Erfüllung der 6-monatigen Wartezeit nach § 4 BUrlG Voraussetzung. Auf die Erbringung von Arbeitsleistung im Urlaubsjahr kommt es nicht an.

Infographic

2.1 Übertragungszeitraum bei Langzeiterkrankung

Die Frage, ob der Urlaubsanspruch wieder erlischt, wenn der Arbeitnehmer für die gesamte Dauer des Urlaubsjahrs und des sich anschließenden Übertragungszeitraums gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG durchgängig arbeitsunfähig krank war, war lange umstritten.

Das BAG hat erst mit Urteil vom 24.3.2009 im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20.1.2009[1] in gemeinschaftsrechtskonformer Fortbildung des § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG festgestellt: Der Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Voll- oder Teilurlaubs erlischt nicht innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Übertragungszeitraums, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht erfüllt werden konnte.[2] Maß gibt vielmehr ein deutlich längerer Übertragungszeitraum. Der Urlaubsanspruch geht in diesem Fall nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres unter[3], also ein Jahr später als vom deutschen Gesetzgeber vorgesehen.

 
Praxis-Beispiel

Urlaubsverfall nach 15 Monaten

Ein Mitarbeiter konnte seinen Urlaub von 20 Tagen in den Jahren 2024 und 2025 wegen durchgehender Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen. Er bleibt arbeitsunfähig bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses im August 2026.

Der Arbeitgeber muss den Urlaub aus dem Jahr 2025 abgelten, da dieser erst mit Ablauf des 31.3.2027 verfallen würde. Der Urlau...

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