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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 113 Dienst- oder Arbeitsverhältnis

Prof. Dr. Gregor Thüsing
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 113 BGB verleiht dem Minderjährigen für die Eingehung, Aufhebung oder Erfüllung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses die volle Geschäftsfähigkeit. Er wird folglich in beschränktem Umfang von den Beschränkungen der §§ 107-111 BGB befreit. Der gesetzliche Vertreter ist – anders als bei Vorliegen eines Generalkonses i. S. v. § 107 BGB – nicht mehr zum Abschluss von Rechtsgeschäften befugt.

2 Voraussetzungen

 

Rz. 2

Die Norm fordert die Ermächtigung des Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter. Die Ermächtigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige und formfreie Willenserklärung, die an den Minderjährigen zu richten ist. Zwar kann sie konkludent erteilt werden, jedoch muss erkennbar sein, dass der gesetzliche Vertreter die Arbeitsaufnahme in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis billigt. Resignierendes Dulden reicht nicht aus.[1]

 

Rz. 3

Liegt eine Ermächtigung vor, kann sie vom gesetzlichen Vertreter ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Möglich ist auch eine von vornherein auf eine bestimmte Art der Arbeitstätigkeit oder auf spezielle künftige Arbeitgeber beschränkte Ermächtigung (Abs. 2).[2] Sowohl Rücknahme als auch Einschränkung unterliegen den gleichen Grundsätzen wie die Erteilung. Ebenso wie diese stellen sie einseitige, empfangsbedürftig Willenserklärungen dar, die formfrei gegenüber dem Minderjährigen abzugeben sind. Hinsichtlich der Rücknahme und Einschränkung ist dem gesetzlichen Vertreter ein Ermessen eingeräumt, bei dessen Ausübung er sich aber von seinen Erziehungs- und Sorgepflichten leiten lassen muss.[3]

 

Rz. 4

Handelt es sich bei dem gesetzlichen Vertreter um einen Vormund, kann die Ermächtigung nach § 113 Abs. 3 BGB bei Verweigerung auf Antrag des Minderjährigen durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Liegt die Ermächtigung im Interesse des Mündels, i...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 113 Dienst- oder Arbeitsverhältnis
Bürgerliches Gesetzbuch / § 113 Dienst- oder Arbeitsverhältnis

  (1) 1Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ...

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