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Tarifvertrag, Abschluss / 3.3 Soziale Mächtigkeit

Dr. Roman Frik
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Nach der Rechtsprechung sind die ausreichende Mächtigkeit und Druckfähigkeit unverzichtbare Voraussetzungen für die Anerkennung der Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition.[1]

Dies hat sich auch durch die Einführung des Mindestlohngesetzes und durch das Tarifeinheitsgesetz nicht geändert.[2]

Definition:

Soziale Mächtigkeit ist gegeben, wenn die Arbeitnehmerkoalition so leistungsfähig ist, dass sich der soziale Gegenspieler aufgrund ihrer Autorität veranlasst sieht, in Verhandlungen einzutreten, die dann zu einem Abschluss führen.

Erst das Bestehen von annähernd gleichen Verhandlungschancen zwischen den Tarifpartnern gewährleistet das Zustandekommen eines sozial ausgewogenen Ausgleichs.[3] Hierfür ist eine bestimmte Anzahl von organisierten Mitgliedern erforderlich.[4] Es genügt, dass die Arbeitnehmerkoalition in einem zumindest nicht unbedeutenden Teil des von ihr selbst bestimmten Zuständigkeitsbereichs über Durchsetzungsmacht und organisatorische Leistungsfähigkeit verfügt.[5]

Indiz für das Vorhandensein von sozialer Mächtigkeit ist der Abschluss von Tarifverträgen in der Vergangenheit, weil die Vereinigung hiermit schon in den tariflichen Regelungsprozess eingegriffen hat. Dies gilt aber dann nicht, wenn sich der Tarifvertrag nur als das Diktat der Arbeitgeberseite darstellt.[6] Ebenso sind Abschlüsse von Anschlusstarifverträgen, d. h. die Übernahme bestehender Tarifabschlüsse mit anderen Gewerkschaften, allein nicht ausreichend, wenn eine eigenständige Tarifpolitik des sich anschließenden Verbandes nicht erkennbar wird.[7]

 

Tariffähigkeit der christlichen Gewerkschaften

Die Frage der ausreichenden sozialen Mächtigkeit stellt sich aktuell besonders für die christlichen Gewerkschaften. Für die Christliche Gewerkschaft Metall hat das BAG dies bejaht[8], für die die Christl...

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