Nach der Rechtsprechung sind die ausreichende Mächtigkeit und Druckfähigkeit unverzichtbare Voraussetzungen für die Anerkennung der Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition.[1]

Dies hat sich auch durch die Einführung des Mindestlohngesetzes und durch das Tarifeinheitsgesetz nicht geändert.[2]

Definition:

Soziale Mächtigkeit ist gegeben, wenn die Arbeitnehmerkoalition so leistungsfähig ist, dass sich der soziale Gegenspieler aufgrund ihrer Autorität veranlasst sieht, in Verhandlungen einzutreten, die dann zu einem Abschluss führen.

Erst das Bestehen von annähernd gleichen Verhandlungschancen zwischen den Tarifpartnern gewährleistet das Zustandekommen eines sozial ausgewogenen Ausgleichs.[3] Hierfür ist eine bestimmte Anzahl von organisierten Mitgliedern erforderlich.[4] Indiz für das Vorhandensein von sozialer Mächtigkeit ist der Abschluss von Tarifverträgen in der Vergangenheit, weil die Vereinigung hiermit schon in den tariflichen Regelungsprozess eingegriffen hat. Dies gilt aber dann nicht, wenn sich der Tarifvertrag nur als das Diktat der Arbeitgeberseite darstellt.[5] Ebenso sind Abschlüsse von Anschlusstarifverträgen, d. h. die Übernahme bestehender Tarifabschlüsse mit anderen Gewerkschaften, allein nicht ausreichend, wenn eine eigenständige Tarifpolitik des sich anschließenden Verbandes nicht erkennbar wird.[6]

 

Tariffähigkeit der christlichen Gewerkschaften

Die Frage der ausreichenden sozialen Mächtigkeit stellt sich aktuell besonders für die christlichen Gewerkschaften. Für die Christliche Gewerkschaft Metall hat das BAG dies bejaht[7], für die die Christliche Gewerkschaft Bergbau-Chemie-Energie[8] und die Christliche Gewerkschaft Holz und Bau Deutschlands[9] dagegen verneint.

Die soziale Mächtigkeit wird auf der Grundlage des von der Gewerkschaft selbst gewählten satzungsmäßigen Tarifzuständigkeitsbereiches bewertet. Wird der Zuständigkeitsbereich sehr weit gefasst, ist die Gewerkschaft aber nur in Teilbereichen organisiert, kann sie nur die Interessen der Mitglieder des organisierten Bereiches in die Tarifverhandlungen einbringen. Dagegen bleiben mangels ausreichender Organisation die Interessen aus anderen Bereichen unberücksichtigt.[10]

 

Tariffähigkeit der CGZP und Folgen für die Zeitarbeit<

Die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) wurde vom BAG letztinstanzlich.verneint.[11] Damit sind die von ihr geschlossenen Tarifverträge keine Tarifverträge i. S. d. Tarifvertragsgesetzes. Damit kann durch ihre Anwendung nach § 3 Nr. 3, § 9 Nr. 2 AÜG nicht wirksam vom Equal-Pay-Grundsatz abgewichen werden. Der Verleiher ist zu entsprechenden Entgeltnachzahlungen einschließlich der anfallenden Sozialabgaben verpflichtet. Für letztere haftet auch der Entleiher subsidiär nach § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV, auch rückwirkend im Rahmen der Verjährungsregelungen. Entleiher sollten daher überprüfen, welche Zeitarbeitstarifverträge ihr Verleiher anwendet und sich ggf. Sicherheiten bestellen lassen.

Hingegen ist die soziale Mächtigkeit keine Voraussetzung für die Tariffähigkeit einer Arbeitgeberkoalition[12] oder des einzelnen Arbeitgebers.

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