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Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung

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Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung

§§ 1 - 13 Erstes Kapitel Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall

§§ 1 - 13 Erstes Kapitel Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall

§ 1 Erster Abschnitt Aufgaben der Unfallversicherung

§ 1 Erster Abschnitt Aufgaben der Unfallversicherung

§ 1 Prävention, Rehabilitation, Entschädigung

§ 1 Prävention, Rehabilitation, Entschädigung

Aufgabe der Unfallversicherung ist es, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Buches

 

1.

mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten,

 

2.

nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.

§§ 2 - 6 Zweiter Abschnitt Versicherter Personenkreis

§§ 2 - 6 Zweiter Abschnitt Versicherter Personenkreis

§ 2 Versicherung kraft Gesetzes

§ 2 Versicherung kraft Gesetzes

 

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

 

1.

Beschäftigte,

 

2.

Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,

 

3.

Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,

 

4.

behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,

 

5.

Personen, die

 

a)

Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,

 

b)

im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige...

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