Für den Arbeitgeber können bei einer schuldhaften Verletzung der vertraglichen Arbeitspflicht des Arbeitnehmers Schadensersatzansprüche entstehen. Vertragsbruch ist die schuldhafte Nichterfüllung der Arbeitsverpflichtungen durch den Arbeitnehmer. Dies kann darin liegen, dass der Arbeitnehmer ohne hinreichenden Grund vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder vereinbarten Vertragszeit seine Arbeitstätigkeit einstellt bzw. seine Tätigkeit nicht aufnimmt.

Der Arbeitgeber hat einen Anspruch darauf, dass der Arbeitnehmer die vertraglich zugesagte Arbeitsleistung erbringt. Bleibt der Arbeitnehmer jedoch der Arbeitsstätte fern, sind die Möglichkeiten einer Sanktion durch den Arbeitgeber beschränkt, da es das Grundgesetz verbietet, jemanden zur Erbringung von Arbeitsleistungen zu zwingen. Eine zwangsweise Durchsetzbarkeit der vertraglichen Arbeitsverpflichtung kommt ohnehin nicht in Betracht, da die Vollstreckung eines entsprechenden Leistungsurteils nach § 888 ZPO ausgeschlossen ist. Zu beachten ist aber die Regelung in § 61 Abs. 2 ArbGG: Danach kann das Gericht bei einer Verurteilung des Arbeitnehmers zur Vornahme seiner vertraglichen Arbeitsverpflichtung auf Antrag des Arbeitgebers den Arbeitnehmer zur Zahlung einer gerichtlich nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung verurteilen, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsverpflichtung nicht innerhalb einer bestimmten Frist vornimmt.

 
Praxis-Beispiel

Klage auf Arbeitsleistung

1. Der/Die Beklagte wird verurteilt, seine Arbeitsleistung als … im Rahmen des Arbeitsvertrags vom … und der Anordnung vom … zu erbringen.

2. Dem/Der Beklagten wird zur Vornahme der Arbeitsleistung eine Frist bis zum … gesetzt.

3. Der/Die Beklagte wird verurteilt, für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs an den Kläger/die Klägerin eine in das Ermessen des Gerichts zu stellende Entschädigung zu zahlen.

Hat der Arbeitnehmer die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung zu vertreten, besteht ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers aus § 283, § 280 Abs. 1 BGB (Unmöglichkeit und Pflichtverletzung) bzw. § 280 Abs. 1 und Abs. 2, § 286 BGB (Verzug).

Der Arbeitgeber hat im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen und unter Beweis zu stellen.

Nach der im Arbeitsrecht geltenden speziellen Beweislastregel des § 619 a BGB hat der Arbeitgeber nicht nur die Pflichtverletzung, sondern auch das Vertretenmüssen des Arbeitnehmers zu beweisen.

Der Nachweis des konkret durch die Nichterfüllung entstandenen Schadens kann für den Arbeitgeber problematisch sein. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ausfall einer Arbeitskraft im Unternehmen durch entsprechend größere Anstrengungen der anderen Arbeitnehmer aufgefangen wird, ohne dass diese Mehrarbeit im Einzelnen erfasst wird oder wenn der Arbeitgeber selbst in zusätzlicher Arbeit den Ausfall der Arbeitskraft kompensiert hat. Hier ist es nur schwer möglich, konkrete Mehrkosten oder einen konkreten entgangenen Gewinn des Arbeitgebers nachzuweisen. Ferner kommt es auch in Betracht, die vom Arbeitgeber wegen des Vertragsbruches möglicherweise bezahlte Konventionalstrafe beim Arbeitnehmer einzufordern.

Der Nachweis des konkreten Schadens ist dann unproblematisch, wenn nach der Differenzmethode ein Schaden durch einen entsprechenden Gewinnentgang nachweisbar ist oder wenn zum Ausgleich der ausgefallenen Arbeitskraft teurere Ersatzkräfte oder höher bezahlte Überstunden geleistet werden mussten, wobei sich der Arbeitgeber das ersparte Gehalt des vertragsbrüchigen Arbeitnehmers anrechnen lassen muss.

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