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Sommer, SGB XI § 87 Unterkunft und Verpflegung

Christian Lehmann
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung zum 1.7.2008 geändert worden. Die Wörter "für Unterkunft und Verpflegung" sind durch die Wörter "für die Unterkunft und für die Verpflegung jeweils getrennt" ersetzt worden. Die Änderung dient der Harmonisierung mit heimrechtlichen Vorschriften. Nach der noch in Kraft befindlichen Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG ist eine Aufgliederung der Leistungsbestandteile ebenfalls vorgesehen.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Nach dem Willen des Gesetzgebers sind die Pflegesatzparteien (Leistungsträger) i.S.d. § 85 Abs. 2 nicht nur für das Pflegesatzverfahren zuständig, sondern auch für die Vereinbarung mit dem Träger des Pflegeheims über die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, die der Pflegebedürftige selbst zu tragen hat.

2 Rechtspraxis

2.1 Vereinbarungspartner – Zahlungspflichtige

 

Rz. 2

Die als Pflegesatzparteien betroffenen Leistungsträger übernehmen damit die Verantwortung und Verpflichtung, Verträge zulasten Dritter zu schließen und somit als Sachwalter für die Interessen der Pflegebedürftigen dieser Einrichtung aufzutreten. Die Wahrnehmung dieser Pflichtaufgabe besitzt denselben Stellenwert wie die Pflegesatzverhandlung selbst.

 

Rz. 3

Die vereinbarten Entgelte hat der Pflegebedürftige selbst zu zahlen. Dieser Regelung liegt der Grundsatz zugrunde, dass die vollstationär untergebrachten Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege finanziell nicht besser gestellt werden sollen.

 

Rz. 4

Mit Art. 18 PflegeVG wurde das BSHG den Regeln der sozialen Pflegeversicherung angepasst; unter anderem ist dem § 93 BSHG der Abs. 7 angefügt worden, der auch die vollstationären Pflegeleistungen nach § 43 für identisch mit denen nach dem BSHG erklärt, falls nicht § 68 BSHG weit...

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SGB XI - Soziale Pflegevers... / § 87 Unterkunft und Verpflegung
SGB XI - Soziale Pflegevers... / § 87 Unterkunft und Verpflegung

1Die als Pflegesatzparteien betroffenen Leistungsträger (§ 85 Abs. 2) vereinbaren mit dem Träger des Pflegeheimes die von den Pflegebedürftigen zu tragenden Entgelte für die Unterkunft und für die Verpflegung jeweils getrennt.[1] [Bis 30.06.2008: für ...

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