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Sommer, SGB XI § 43b Inhalt der Leistung / 2.2 Zusätzliche Betreuungskräfte in stationären und teilstationären Einrichtungen

Yvonne Ehrmann
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Rz. 5

Auf das zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsangebot muss die stationäre Pflegeeinrichtung den Versicherten im Rahmen der Verhandlung und des Abschlusses des Vertrages nachprüfbar hinweisen (§ 85 Abs. 8). Die Pflegekassen haben die notwendige Transparenz durch entsprechende Hinweise in den Leistungs- und Preisvergleichslisten nach § 7 Abs. 3 herzustellen.

Die zusätzliche Betreuung und Aktivierung ist in Pflegeheimen durch sozialversicherungspflichtig beschäftigtes Betreuungspersonal zu organisieren, in teilstationären Einrichtungen kann die zusätzliche Betreuung auch durch geringfügig Beschäftigte erfolgen. Für jeweils 20 Anspruchsberechtigte soll i. d. R. eine zusätzliche Betreuungskraft finanziert werden.

Der GKV-Spitzenverband hat gemäß § 53c Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeeinrichtungen beschlossen (Betreuungskräfte-RL). Die Richtlinien enthalten die Grundsätze der Arbeit sowie die konkreten Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskräfte. Auch werden die Anforderungen an die persönliche Eignung von Personen, die eine Betreuungstätigkeit ausüben wollen, sowie deren notwendige Qualifizierung festgelegt. Diese setzt sich zusammen aus

  • einem Orientierungspraktikum,
  • einer Qualifizierungsmaßnahme sowie
  • jährlichen Fortbildungen.

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