Rz. 16

Das Entfallen der bis zum 31.12.2016 in Abs. 1 Satz 1 enthaltenen Bezugnahme auf § 115b hat nichts daran geändert, dass es sich ebenso wie bei der vor- und nach stationären Leistungserbringung durch Krankenhäuser auch beim ambulanten Operieren nach Maßgabe des § 115b um eine Form der Krankenhausbehandlung handelt, die von § 39 erfasst wird und von der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung getrennt zu sehen ist. Bei der Einführung dieser Form der Krankenhausbehandlung hat sich der Gesetzgeber von der Vorstellung leiten lassen, dass aufgrund der Fortschritte im operativen Bereich Operationen, die bislang i. d. R. stationär vorgenommen worden sind, künftig zunehmend auch ambulant erbracht werden könnten (vgl. BT-Drs. 12/3608 S. 103). Ambulante Operationen im Krankenhaus erfordern im Gegensatz zur vor- und nachstationären Behandlung keine Verordnung der Krankenhausbehandlung. Der Versicherte kann das Krankenhaus unmittelbar aufsuchen. Krankenhäuser bedürfen zum ambulanten Operieren keiner Ermächtigung. Es bedarf allerdings gemäß. § 11b Abs. 2 Satz 2 einer Mitteilung des Krankenhauses an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, die Kassenärztliche Vereinigung und den Zulassungsausschuss (§ 96); die Kassenärztliche Vereinigung unterrichtet die Landeskrankenhausgesellschaft über den Versorgungsgrad in der vertragsärztlichen Versorgung. Muss der Versicherte eine Nacht im Krankenhaus verbringen, handelt es sich nicht mehr um eine Maßnahme nach § 115b.

 

Rz. 17

Die Befugnis des Krankenhauses ist auf einen Katalog (AOP-Katalog) ambulant durchführbarer Operationen, sonstiger stationsersetzender Eingriffe und stationersetzender Behandlungen beschränkt, die der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen nebst einheitlicher Vergütung zu vereinbaren haben. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf https://www.dkgev.de/themen/finanzierung-leistungskataloge/ambulante-verguetung/ambulantes-operieren-115b-sgb-v/; zum ab 1.1.2023 geltenden AOP-Vertrag https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/amb_stat_vers/ambulantes_operieren/aop_vertrag_2022_12_21/AOP-Vertrag_21.12.2022.pdf, zuletzt abgerufen: 22.5.2023 sowie die Komm. zu § 115b.

 

Rz. 18

Keine ambulante Behandlung im Krankenhaus i. S. v. § 39 liegt allerdings vor, wenn die Krankenhäuser, ihrer Einrichtungen oder ihre Ärzte durch Zulassung oder Ermächtigung in die vertragsärztliche Versorgung einbezogen sind wie z. B. nach §§ 95 Abs. 1, 116, 116a, 117, 118, 118a, 119, 119c. Eine Einbeziehung in die vertragsärztliche Versorgung besteht ferner in den Fällen der §§ 27b, 39 Abs. 1a, 75 Abs. 1a, 75 Abs. 1b. Die Teilnahme eines Krankenhauses an der ambulanten spezialärztlichen Versorgung (ASV) nach § 116b ist ebenfalls keine Krankenhausbehandlung. Erfolgt die Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung, ist § 39 nicht anwendbar mit der Folge, dass Vertragsarztrecht gilt und insbesondere der Erlaubnisvorbehalt des § 135 (Krauskopf/Wagner, SGB V, § 39 Rz. 14; Wahl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 39 Rz. 45 f.).

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