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Sommer, SGB V § 96 Zulassungsausschüsse

Prof. Dr. Volker Wahrendorf
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 Gesundheits-Reformgesetz (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) sind die Abs. 1 bis 4 mit Wirkung zum 1.1.1993 um die Verbände der Ersatzkassen erweitert worden.

Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 Abs. 2 Satz 3 aufgehoben.

Aufgrund des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind die Abs. 1 bis 4 mit Wirkung zum 1.7.2008 (vgl. Art. 46 Abs. 2 GKV-WSG) geändert worden. Anstelle der "Verbände der Ersatzkassen" heißt es dann nur noch "Ersatzkassen"

Aufgrund des Art. 6 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) sind mit Wirkung zum 1.7.2008 in Abs. 4 Satz 1 die Wörter "ärztlich geleiteten" gestrichen worden.

Mit dem Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) ist mit Wirkung zum 11.5.2019 der Abs. 2a eingefügt worden.

Durch das Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 13.12.2019 (BGBl. I S. 2789) ist mit Wirkung zum 1.1.2020 in Abs. 2a Satz 1 Nr. 4 die Angabe "Satz 9" durch die Angabe "Satz 10" ersetzt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die von den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen gemeinsam errichteten Zulassungsausschüsse sind eine Konsequenz des in § 72 Abs. 1 normierten Zusammenwirkens der Ärzte und Krankenkassen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung. Die gemeinsame Errichtung macht deutlich, dass es sic...

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