Rz. 5

Die nach Satz 2 übermittelten Daten dürfen nur für im SGB bestimmte Zwecke – z. B. die Beratung im Hinblick auf die Erfüllung von Zielvereinbarungen nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 – verarbeitet werden (BT-Drs. 14/7170 S. 16 zu § 305a). Die Daten werden jeweils nach Satz 2 den Kassenärztlichen Vereinigungen durch die Vertragsärzte übermittelt bzw. durch die Kassenärztlichen Vereinigungen den Vertragsärzten zur Verfügung gestellt. Nur auf diese Daten bezieht sich i. S. der sog. Doppeltür-Theorie die im weiten Begriff der Verarbeitung i. S. d. Art. 4 Nr. 2 VO (EU) 2016/679 enthaltene Erhebungsbefugnis. Weitergehende Erhebungsbefugnisse werden durch die Verwendung des weiten Begriffs der Verarbeitung weder für die Kassenärztlichen Vereinigungen noch für die Vertragsärzte geschaffen (BT-Drs. 19/4674 S. 385 zu Nr. 55).

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