Rz. 1

§ 421s wurde durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen – v. 26.8.2008 (BGBl. I S. 1728) zum 30.8.2008 in das SGB III eingeführt.

Mit Wirkung zum 1.4.2012 wurde die Vorschrift durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) aufgehoben.

 

Rz. 2

§ 421s schafft eine befristete Möglichkeit, leistungsschwächere Schüler an 1 000 ausgewählten Schulen über längere Zeit individuell beim Übergang von der Schule in eine Ausbildung oder eine Beschäftigung – gegebenenfalls einschließlich einer sonstigen Qualifizierung – zu begleiten. Eine solche Berufseinstiegsbegleitung sollte nach der Intention des Gesetzgebers dazu beitragen, die Chancen der Schüler auf einen erfolgreichen Übergang in eine duale Ausbildung deutlich zu verbessern. Mit Wirkung zum 1.4.2012 ist die Berufseinstiegsbegleitung als unbefristetes arbeitsmarktpolitisches Instrument in § 49 überführt worden (Problemlage Berufswahl und Berufsausbildung).

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